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Document 62014CJ0373

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2016.
Toshiba Corporation gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Markt für Leistungstransformatoren – Mündliche Vereinbarung über die Marktaufteilung (Gentlemen’s Agreement) – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Zugangsschranken – Vermutung der Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 18.
Rechtssache C-373/14 P.

Court reports – general

Rechtssache C‑373/14 P

Toshiba Corporation

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 101 Abs. 1 AEUV — Markt für Leistungstransformatoren — Mündliche Vereinbarung über die Marktaufteilung (Gentlemen’s Agreement) — Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung — Zugangsschranken — Vermutung der Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) — Ziff. 18“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2016

  1. Kartelle — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Beurteilungskriterien — Inhalt und Ziele eines Kartells sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem es steht — Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen — Bezweckte Zuwiderhandlung — Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte — Besonders schwerer Verstoß — Umfang der Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53)

  2. Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachenwürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung

    (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  3. Kartelle — Teilnahme an Unternehmenszusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck — Stillschweigende Billigung ohne offene Distanzierung ausreichend für die Verantwortlichkeit des Unternehmens — Offene Distanzierung als Gegenbeweis — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung — Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit — Fehlen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV und 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

  4. Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Abschreckender Charakter — Kriterien — Größe und Gesamtressourcen des mit einer Sanktion belegten Unternehmens — Umsatz, der mit Verkäufen erzielt wird, die in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Verstoß stehen

    (Art. 101 Abs. 1 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 53; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 4, 13 und 18)

  1.  Da die Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, kann daher die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem diese Verhaltensweisen stehen, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen.

    (vgl. Rn. 28, 29)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 35, 40-44)

  3.  Im Bereich des Wettbewerbsrechts der Union begründet die Teilnahme eines Unternehmens an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Zweck eine Vermutung der Rechtswidrigkeit dieser Teilnahme, die dieses Unternehmen durch den Beweis einer offenen Distanzierung widerlegen muss, die von den anderen Kartellteilnehmern als eine solche aufgefasst werden muss.

    In diesem Zusammenhang gibt der Begriff der offenen Distanzierung einen Sachverhalt wieder, den das Gericht im Einzelfall unter Berücksichtigung einer Reihe von Koinzidenzen und ihm unterbreiteter Indizien und nach einer Gesamtbewertung aller relevanten Beweise und Anhaltspunkte feststellt. Sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

    (vgl. Rn. 63, 71)

  4.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 83-87)

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