EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0310

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2015.
Nike European Operations Netherlands BV gegen Sportland Oy.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 4 und 13 – Insolvenzverfahren – Benachteiligende Handlungen – Klage auf Erstattung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgter Zahlungen – Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Recht eines anderen Mitgliedstaats, dem die betreffende Handlung unterliegt – Recht, nach dem ‚in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist‘ – Beweislast.
Rechtssache C-310/14.

Court reports – general

Rechtssache C‑310/14

Nike European Operations Netherlands BV

gegen

Sportland Oy

(Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hovioikeus)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 4 und 13 — Insolvenzverfahren — Benachteiligende Handlungen — Klage auf Erstattung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgter Zahlungen — Recht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Insolvenzverfahrens — Recht eines anderen Mitgliedstaats, dem die betreffende Handlung unterliegt — Recht, nach dem ‚in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist‘ — Beweislast“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2015

  1. Recht der Europäischen Union — Auslegung — Vorschriften in mehreren Sprachen — Einheitliche Auslegung — Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen — Kontext und Zielsetzung der betreffenden Regelung als Bezugsgrundlage

    (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)

  2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung Nr. 1346/2000 — Benachteiligende Handlungen — Anwendbares Recht — Ausnahme zur allgemeinen Regel der Anwendung der lex fori concursus — Tatbestandsmerkmale — Handlung, die nach der lex causae unanfechtbar ist — Pflicht zur Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles

    (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)

  3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung Nr. 1346/2000 — Benachteiligende Handlungen — Anwendbares Recht — Ausnahme zur allgemeinen Regel der Anwendung der lex fori concursus — Tatbestandsmerkmale — Handlung, die nach der lex causae unanfechtbar ist — Beweislast bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit beim Anfechtungsgegner

    (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)

  4. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung Nr. 1346/2000 — Benachteiligende Handlungen — Anwendbares Recht — Ausnahme zur allgemeinen Regel der Anwendung der lex fori concursus — Tatbestandsmerkmale — Handlung, die nach der lex causae unanfechtbar ist — Regelung der Beweislast durch die Verordnung — Fehlen von Verfahrensmodalitäten — Anwendung des nationalen Rechts — Voraussetzung — Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

    (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)

  5. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung Nr. 1346/2000 — Benachteiligende Handlungen — Anwendbares Recht — Ausnahme zur allgemeinen Regel der Anwendung der lex fori concursus — Tatbestandsmerkmale — Handlung, die nach der lex causae unanfechtbar ist — Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Vorschriften und allgemeinen Grundsätze dieses Rechts

    (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)

  6. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung Nr. 1346/2000 — Benachteiligende Handlungen — Anwendbares Recht — Ausnahme zur allgemeinen Regel der Anwendung der lex fori concursus — Tatbestandsmerkmale — Handlung, die nach der lex causae unanfechtbar ist — Beweislast bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit beim Anfechtungsgegner — Beweislast erst dann beim Anfechtenden, wenn der Anfechtungsgegner die Unanfechtbarkeit der betreffenden Handlung nachgewiesen hat

    (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 17)

  2.  Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach dem für diese Handlung geltenden Recht (lex causae) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unanfechtbar ist.

    Art. 13 dieser Verordnung soll nämlich das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem er vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, d. h. der lex causae. Aus diesem Zweck folgt eindeutig, dass die Anwendung der genannten Vorschrift die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles verlangt. Es kann nämlich kein berechtigtes Vertrauen darauf geben, dass die Gültigkeit einer Handlung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig von diesen Umständen beurteilt wird, während diese selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn ein solches Verfahren nicht eröffnet wird.

    Zudem steht die Verpflichtung, die in Art. 13 der Verordnung vorgesehene Ausnahme eng auszulegen, einer weiten Auslegung der Tragweite dieser Vorschrift entgegen, die es der Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, ermöglichen würde, der Anwendung der lex fori concursus dadurch zu entgehen, dass sie rein abstrakt die Unanfechtbarkeit der betreffenden Handlung nach einer Bestimmung der lex causae geltend macht.

    (vgl. Rn. 19-22, Tenor 1)

  3.  Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und in dem Fall, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung eine Vorschrift des für diese Handlung geltenden Rechts (lex causae) geltend macht, nach der diese Handlung nur unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Umständen anfechtbar ist, obliegt es dem Anfechtungsgegner, das Nichtvorliegen dieser Umstände geltend zu machen und nachzuweisen.

    Es ergibt sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 13 der Verordnung, dass es dem Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung obliegt, nachzuweisen, dass diese Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. Ferner erlegt Art. 13 der Verordnung dem Anfechtungsgegner, indem er vorsieht, dass dieser nachzuweisen hat, dass die betreffende Handlung in keiner Weise – und dies in Anbetracht aller Umstände des jeweiligen Falles – angreifbar ist, zumindest implizit auch die Beweislast sowohl für das Vorliegen tatsächlicher Umstände auf, aus denen geschlossen werden kann, dass die betreffende Handlung unanfechtbar ist, als auch für das Nichtvorliegen von dem entgegenstehenden Umständen.

    (vgl. Rn. 25, 31, Tenor 2)

  4.  Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren regelt zwar ausdrücklich die Verteilung der Beweislast, enthält jedoch keine Bestimmung zu spezifischeren Verfahrensaspekten. So enthält er insbesondere keine Bestimmungen zu den Modalitäten der Beweiserhebung, zu den vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismitteln oder zu den Grundsätzen, nach denen dieses Gericht die Beweiskraft der ihm vorgelegten Beweismittel beurteilt.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung dieser Regeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

    Der letztgenannte Grundsatz steht zum einen der Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften entgegen, die die Berufung auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden, indem sie zu strenge Regeln vorsehen, insbesondere was den negativen Beweis des Nichtvorliegens bestimmter Umstände betrifft. Zum anderen steht dieser Grundsatz zu wenig strengen nationalen Beweisregeln entgegen, deren Anwendung in der Praxis zu einer Umkehrung der in Art. 13 der genannten Verordnung vorgesehenen Beweislastverteilung führen würde.

    Die bloße Schwierigkeit, das Vorliegen von Umständen, unter denen die lex causae die Anfechtung der betreffenden Handlung ausschließt, oder gegebenenfalls das Nichtvorliegen von nach der lex causae vorgesehenen Umständen nachzuweisen, unter denen diese Handlung angefochten werden kann, verstieße jedoch für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz, sondern entspräche vielmehr dem Erfordernis, Art. 13 der Verordnung eng auszulegen.

    (vgl. Rn. 27-30)

  5.  Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Wendung „diese Handlung in keiner Weise … angreifbar ist“ neben den insolvenzrechtlichen Vorschriften des für diese Handlung geltenden Rechts (lex causae) sämtliche Vorschriften und allgemeinen Grundsätze dieses Rechts erfasst.

    Art. 13 der genannten Verordnung soll nämlich das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem er vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin der lex causae unterliegt. Außerdem erfordert die Anwendung von Art. 13 der Verordnung zugunsten dieser begünstigten Person die Berücksichtigung aller Umstände des Falles.

    Der Zweck, das berechtigte Vertrauen zu schützen, und das Erfordernis, alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, gebieten aber eine Auslegung von Art. 13 der Verordnung dahin, dass die begünstigte Person nachzuweisen hat, dass die betreffende Handlung nicht nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae und auch nicht nach der lex causae in ihrer Gesamtheit anfechtbar ist.

    Zum einen spricht nämlich der Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eindeutig für diese Auslegung, da sie der durch eine benachteiligende Handlung begünstigten Person die Beweislast dafür auferlegt, dass diese Handlung „in keiner Weise“ angreifbar ist. Zum anderen kann es kein berechtigtes Vertrauen darauf geben, dass eine Handlung, die nach einer Vorschrift oder einem allgemeinen Grundsatz der lex causae anfechtbar ist, nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur anhand der insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae zu beurteilen ist.

    (vgl. Rn. 33-36, Tenor 3)

  6.  Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass der Anfechtungsgegner bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen muss, dass das für diese Handlung geltende Recht (lex causae) in seiner Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten.

    Art. 13 der genannten Verordnung, wonach es diesem Anfechtungsgegner obliegt, geltend zu machen und nachzuweisen, dass keine Umstände vorliegen, unter denen diese Handlung nach der lex causae angefochten werden kann, unterscheidet nicht zwischen den insolvenzrechtlichen Vorschriften der lex causae und den für andere Bereiche geltenden Vorschriften und Grundsätzen der lex causae, sondern sieht vor, dass dem Anfechtungsgegner der Nachweis obliegt, dass die betreffende Handlung „in keiner Weise“ angreifbar ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht somit eindeutig hervor, dass sie dahin auszulegen ist, dass der Anfechtungsgegner nachzuweisen hat, dass die lex causae in ihrer Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten.

    Dieses Ergebnis steht auch mit dem Grundsatz in Einklang, wonach Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 eng auszulegen ist, und entspricht dem Zweck von Art. 13 der genannten Verordnung, das berechtigte Vertrauen der Person zu schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem er vorsieht, dass diese Handlung weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt.

    Das mit einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung befasste nationale Gericht kann nur dann davon ausgehen, dass der Anfechtende das Vorliegen einer Vorschrift oder eines Grundsatzes dieses Rechts, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner zuvor nach den allgemein anwendbaren Vorschriften seines nationalen Verfahrensrechts tatsächlich nachgewiesen hat, dass die betreffende Handlung nach diesem Recht unanfechtbar ist.

    (vgl. Rn. 38-41, 45, Tenor 4)

Top