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Document 62013CO0555

Leitsätze des Beschlusses

Rechtssache C‑555/13

Merck Canada Inc.

gegen

Accord Healthcare Ltd u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral necessário)

„Vorabentscheidungsersuchen – Begriff ‚Gericht eines Mitgliedstaats‘ im Sinne von Art. 267 AEUV – Tribunal Arbitral necessário – Zulässigkeit – Verordnung (EG) Nr. 469/2009 – Art. 13 – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Gültigkeitsdauer eines Zertifikats – Höchstdauer der Ausschließlichkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Februar 2014

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – nationales Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV – Begriff

(Art. 267 AEUV)

2.        Rechtsangleichung – Einheitliche Rechtsvorschriften – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Patentrecht – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Gültigkeitsdauer des Zertifikats – Höchstdauer der Ausschließlichkeit

(Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, neunter Erwägungsgrund und Art. 13)

1.        Ein auf einer gesetzlichen Grundlage errichtetes Schiedsgericht, das über eine dauerhafte zwingende Zuständigkeit verfügt, im ersten Rechtszug Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf Referenzarzneimittel und Generika zu entscheiden, indem es das nationale Recht für gewerbliches Eigentum anwendet, das gegenüber den Parteien die Grundsätze der Gleichbehandlung und des kontradiktorischen Verfahrens beachtet, das die von ihm anzuwendenden nationalen Verfahrensvorschriften einhält, dessen Entscheidungen die gleichen Wirkungen wie Entscheidungen der ordentlichen Gerichte haben und dessen Schiedsrichter genauso unabhängig und unparteilich wie die Richter der ordentlichen Gerichte sein müssen, ist als ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen.

(vgl. Rn. 19, 23-25)

2.        Art. 13 der Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass derjenige, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines ergänzenden Schutzzertifikats ist, nicht die gesamte nach diesem Art. 13 berechnete Gültigkeitsdauer eines solchen Zertifikats in Anspruch nehmen kann, wenn ihm mit einer solchen Dauer für einen Wirkstoff für mehr als 15 Jahre ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des aus diesem Wirkstoff bestehenden oder ihn enthaltenden Arzneimittels in der Europäischen Union eine Ausschließlichkeit zugutekäme.

(vgl. Rn. 34 und Tenor)

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