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Document 62012CJ0487

Vueling Airlines

Rechtssache C‑487/12

Vueling Airlines SA

gegen

Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 1 de Ourense)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union — Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 — Preisfreiheit — Aufgabe von Gepäck — Zusatzkosten — Begriff des Flugpreises — Verbraucherschutz — Verhängung einer Geldbuße gegen das Luftfahrtunternehmen wegen einer missbräuchlichen Vertragsklausel — Nationale Rechtsvorschrift, nach der im Grundpreis des Flugscheins die Beförderung des Fluggasts und die Aufgabe eines Gepäckstücks enthalten sein muss — Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. September 2014

  1. Vorabentscheidungsverfahren – Befugnisse des Gerichtshofs – Auslegung des nationalen Rechts – Ausschluss

    (Art. 267 AEUV)

  2. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betreffenden Regelung

  3. Verkehr – Luftverkehr – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union – Verordnung Nr. 1008/2008 – Preisfestsetzung – Nationale Regelung, nach der Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne Zusatzkosten zu verlangen – Unzulässigkeit

    (Verordnung Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22 Abs. 1)

  4. Recht der Europäischen Union – Unmittelbar anwendbare Bestimmungen – Konflikt zwischen dem Unionsrecht und einer nationalen Rechtsnorm – Pflichten und Befugnisse des angerufenen nationalen Gerichts – Keine Anwendung der nationalen Rechtsnorm

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 26)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 30, 31)

  3.  Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, nach der Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzkosten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, u. a. an sein Gewicht, entspricht.

    Eine nationale Regelung, die verlangt, dass der für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck zu zahlende Preis in jedem Fall im Grundpreis für den Flugschein enthalten sein muss, verbietet nämlich die Festlegung unterschiedlicher Preise für ein Flugticket, bei dem das Recht auf die Aufgabe von Gepäckstücken eingeschlossen ist, und für ein Flugticket, das diese Möglichkeit nicht bietet. Daher verstößt sie nicht nur gegen das Recht des Luftfahrtunternehmens nach Art. 2 Nr. 18 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr zu zahlenden Preise und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, frei festzulegen, sondern ist auch geeignet, insbesondere das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel in Frage zu stellen, die effektive Vergleichbarkeit solcher Preise zu ermöglichen. Denn die von einer solchen nationalen Regelung betroffenen Luftfahrtunternehmen dürfen keinen gesonderten Tarif für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck ausweisen, wohl aber Luftfahrtunternehmen, die der Regelung eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.

    (vgl. Rn. 45, 49 und Tenor)

  4.  Soweit das vom Unionsrecht angestrebte Ergebnis nicht durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts erreicht werden kann, ist das nationale Gericht u. a. gehalten, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt.

    (vgl. Rn. 48)

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