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Document 62012CJ0530

OHMI / National Lottery Commission

Rechtssache C‑530/12 P

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

gegen

National Lottery Commission

„Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 52 Abs. 2 Buchst. c — Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage eines älteren, nach nationalem Recht erworbenen Urheberrechts — Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM — Aufgabe des Unionsrichters“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. März 2014

  1. Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Befugnis, die Benutzung der Marke aufgrund eines sonstigen älteren Rechts zu untersagen – Kontrolle des anwendbaren nationalen Rechts durch die zuständigen Stellen des Amtes und durch das Gericht – Umfang

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 52 Abs. 2)

  2. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Tragweite

  1.  Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke, der auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt wird, hat die Kontrolle durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und das Gericht unter Berücksichtigung des Erfordernisses zu erfolgen, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sicherzustellen, die in der Gewährleistung des Schutzes der Gemeinschaftsmarke liegt.

    Da die Anwendung des nationalen Rechts dazu führen kann, dass das Vorliegen eines Grundes für die Ungültigerklärung einer ordnungsgemäß eingetragenen Gemeinschaftsmarke bejaht wird, erscheint es vor diesem Hintergrund notwendig, dass das Amt und das Gericht, bevor sie dem Antrag auf Nichtigerklärung einer solchen Marke stattgeben, die Erheblichkeit der Belege überprüfen dürfen, die der Antragsteller beibringt, um den ihm obliegenden Beweis für den Inhalt dieses nationalen Rechts zu führen.

    Die Kontrolle durch die zuständigen Stellen des Amtes und durch das Gericht muss außerdem den Erfordernissen der Funktion entsprechen, die sie in einer Streitigkeit über eine Gemeinschaftsmarke ausüben.

    Wenn die zuständigen Stellen des Amtes in einem ersten Schritt über einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Gemeinschaftsmarke, der auf ein durch eine nationale Rechtsvorschrift geschütztes älteres Recht gestützt wird, zu entscheiden haben, kann ihre Entscheidung bewirken, dass dem Markeninhaber ein ihm gewährtes Recht entzogen wird. Die Tragweite einer solchen Entscheidung setzt zwangsläufig voraus, dass die Stelle, die sie erlässt, nicht auf die Rolle beschränkt ist, das nationale Recht, wie es vom Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens dargestellt wird, lediglich zu bestätigen.

    Die in einem zweiten Schritt vom Gericht durchgeführte gerichtliche Kontrolle muss den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes entsprechen. Da die Anwendung des nationalen Rechts im fraglichen verfahrensrechtlichen Kontext bewirken kann, dass dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke sein Recht entzogen wird, ist es zwingend erforderlich, dass dem Gericht nicht wegen einer etwaigen Lückenhaftigkeit der zum Beweis des anwendbaren nationalen Rechts vorgelegten Dokumente die reale Möglichkeit genommen wird, eine effektive Kontrolle durchzuführen. Dafür muss das Gericht folglich über die vorgelegten Dokumente hinaus den Inhalt, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Tragweite der vom Antragsteller des Nichtigkeitsverfahrens geltend gemachten Rechtsvorschriften prüfen dürfen.

    Somit muss sich das Amt, wenn es veranlasst sein kann, insbesondere das nationale Recht des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem ein älteres Recht geschützt ist, auf das der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, von Amts wegen mit den ihm hierzu zweckdienlich erscheinenden Mitteln über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, soweit entsprechende Kenntnisse für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des fraglichen Nichtigkeitsgrundes und vor allem für die Würdigung der vorgetragenen Tatsachen oder der Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erforderlich sind.

    (vgl. Rn. 40-45)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 53, 54)

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