EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62012CJ0481
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C‑481/12
UAB „Juvelta“
gegen
VĮ „Lietuvos prabavimo rūmai“
(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas)
„Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Vermarktung von Edelmetallgegenständen — Punze — Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014
Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Nationale Regelung, wonach eingeführte Edelmetallgegenstände, die bereits mit einer Punze einer unabhängigen, im Ausfuhrmitgliedstaat ermächtigten Stelle und mit einer zusätzlichen Kennzeichnung versehen sind, aber nicht den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen — Unzulässigkeit — Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten — Voraussetzungen — Unverhältnismäßigkeit — Zusätzliche Kennzeichnung durch den Einführer und nicht durch eine in einem Mitgliedstaat ermächtigte unabhängige Punzierungsstelle — Keine Auswirkung
(Art. 34 AEUV)
Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Edelmetallgegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem solche Gegenstände in den Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß dessen Regelung sie punziert worden sind, in einem Mitgliedstaat nur vertrieben werden dürfen, wenn sie, falls die Angaben über ihren Feingehalt in der Punze den Vorschriften der Regelung des zweitgenannten Mitgliedstaats nicht entsprechen, von einer unabhängigen, von dem zweitgenannten Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle erneut gekennzeichnet werden, und zwar mit einer Punze, die bestätigt, dass die betreffenden Gegenstände geprüft worden sind, und die ihren Feingehalt gemäß den genannten Vorschriften angibt.
Der Umstand, dass eine zusätzliche Kennzeichnung eingeführter Edelmetallgegenstände, die in einer für die Verbraucher des Einfuhrmitgliedstaats verständlichen Weise über den Feingehalt der Gegenstände informieren soll, nicht von einer unabhängigen, von einem Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle vorgenommen worden ist, ist nicht von Bedeutung, wenn zuvor ein unabhängiges, vom Ausfuhrmitgliedstaat ermächtigtes Punzierungsamt eine Feingehaltspunze auf den betreffenden Gegenständen angebracht hat und die Angaben in der zusätzlichen Kennzeichnung den Angaben in der Punze entsprechen.
(vgl. Rn. 34, 40, Tenor 1-2)
Rechtssache C‑481/12
UAB „Juvelta“
gegen
VĮ „Lietuvos prabavimo rūmai“
(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas)
„Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Vermarktung von Edelmetallgegenständen — Punze — Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014
Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung, wonach eingeführte Edelmetallgegenstände, die bereits mit einer Punze einer unabhängigen, im Ausfuhrmitgliedstaat ermächtigten Stelle und mit einer zusätzlichen Kennzeichnung versehen sind, aber nicht den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen – Unzulässigkeit – Rechtfertigung mit der Notwendigkeit, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten – Voraussetzungen – Unverhältnismäßigkeit – Zusätzliche Kennzeichnung durch den Einführer und nicht durch eine in einem Mitgliedstaat ermächtigte unabhängige Punzierungsstelle – Keine Auswirkung
(Art. 34 AEUV)
Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Edelmetallgegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem solche Gegenstände in den Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß dessen Regelung sie punziert worden sind, in einem Mitgliedstaat nur vertrieben werden dürfen, wenn sie, falls die Angaben über ihren Feingehalt in der Punze den Vorschriften der Regelung des zweitgenannten Mitgliedstaats nicht entsprechen, von einer unabhängigen, von dem zweitgenannten Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle erneut gekennzeichnet werden, und zwar mit einer Punze, die bestätigt, dass die betreffenden Gegenstände geprüft worden sind, und die ihren Feingehalt gemäß den genannten Vorschriften angibt.
Der Umstand, dass eine zusätzliche Kennzeichnung eingeführter Edelmetallgegenstände, die in einer für die Verbraucher des Einfuhrmitgliedstaats verständlichen Weise über den Feingehalt der Gegenstände informieren soll, nicht von einer unabhängigen, von einem Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle vorgenommen worden ist, ist nicht von Bedeutung, wenn zuvor ein unabhängiges, vom Ausfuhrmitgliedstaat ermächtigtes Punzierungsamt eine Feingehaltspunze auf den betreffenden Gegenständen angebracht hat und die Angaben in der zusätzlichen Kennzeichnung den Angaben in der Punze entsprechen.
(vgl. Rn. 34, 40, Tenor 1-2)