EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62005CJ0305

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Methoden

2. Rechtsangleichung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche – Richtlinie 91/308

(Art. 6 Abs. 2 EU; Richtlinie 91/308 des Rates, Art. 2a Nr. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 Unterabs.  2)

Leitsätze

1. Wenn eine Vorschrift des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts mehr als eine Auslegung zulässt, ist die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führt. Denn die Mitgliedstaaten haben nicht nur ihr nationales Recht gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts kollidiert.

(vgl. Randnr. 28)

2. Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/308 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in der Fassung der Richtlinie 2001/97 vorgesehenen Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden, die den Rechtsanwälten in Art. 2a Nr. 5 dieser Richtlinie auferlegt worden sind, verstoßen angesichts von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wie es durch Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 6 Abs. 2 EU gewährleistet wird.

Es ergibt sich aus Art. 2a Nr. 5 der Richtlinie 91/308, dass die Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit für Rechtsanwälte nur insoweit gelten, als sie ihren Mandanten bei der Planung oder Durchführung bestimmter, unter Buchst. a dieser Vorschrift genannter Transaktionen, die im Wesentlichen finanzieller Art sind oder Immobilien betreffen, unterstützen oder im Namen und für Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen. Diese Tätigkeiten finden im Allgemeinen schon aufgrund ihrer Art in einem Kontext, der keine Verbindung zu einem Gerichtsverfahren hat, und somit außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechts auf ein faires Verfahren statt.

Sobald im Übrigen ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer in Art. 2a Nr. 5 der Richtlinie 91/308 genannten Transaktion tätig geworden ist, um Beistand im Zusammenhang mit der Verteidigung, der Vertretung vor Gericht oder einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Gerichtsverfahrens ersucht wird, ist er gemäß Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der genannten Richtlinie von den in Art. 6 Abs. 1 aufgeführten Pflichten befreit, ganz gleich, ob er die Informationen vor, während oder nach dem Verfahren erlangt hat. Eine solche Befreiung wahrt das Recht des Mandanten auf ein faires Verfahren.

Da die Anforderungen, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgen, definitionsgemäß einen Bezug zu einem Gerichtsverfahren voraussetzen und Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/308 die Rechtsanwälte von den in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit befreit, sofern ihre Tätigkeiten einen derartigen Bezug aufweisen, ist den genannten Anforderungen Genüge getan.

(vgl. Randnrn. 33-35, 37 und Tenor)

Top