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Document 62004CJ0484

Leitsätze des Urteils

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. September 2006.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Artikel 17 Absatz 1 - Abweichung - Artikel 3 und 5 - Recht auf tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten.
Rechtssache C-484/04.

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

(Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 3, 5 und 17 Absatz 1)

Leitsätze

Ein Mitgliedstaat, der die in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/34 geänderten Fassung vorgesehene Abweichung auf Arbeitnehmer anwendet, deren Arbeitszeit teilweise nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, und nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Arbeitnehmer auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten erlassen hat, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 17 Absatz 1, 3 und 5 dieser Richtlinie.

Insofern bringt die praktische Wirksamkeit der Rechte, die den Arbeitnehmern durch die Richtlinie 93/104 verliehen werden, für die Mitgliedstaaten zwangsläufig die Verpflichtung mit sich, die Einhaltung des Rechts auf tatsächliche Ruhepausen zu gewährleisten. Ein Mitgliedstaat, der in der nationalen Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie vorsieht, dass den Arbeitnehmern solche Rechte auf Ruhepausen gewährt werden, jedoch in dem an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer gerichteten Leitfaden über die Ausübung dieser Rechte darauf hinweist, dass der Arbeitgeber nicht gewährleisten muss, dass die Arbeitnehmer diese Rechte tatsächlich in Anspruch nehmen, stellt weder die Beachtung der in den Artikeln 3 und 5 dieser Richtlinie enthaltenen Mindestvorschriften noch die des Hauptziels der Richtlinie sicher. Der Leitfaden kann dadurch, dass er zu verstehen gibt, dass die Arbeitgeber zwar nicht verhindern dürfen, dass die Arbeitnehmer diese Mindestruhezeiten in Anspruch nehmen, jedoch nicht dafür sorgen müssen, dass Letztere tatsächlich in der Lage sind, dieses Recht auszuüben, eindeutig die durch die Artikel 3 und 5 der Richtlinie 93/104 verliehenen Rechte aushöhlen und steht mit dem Ziel dieser Richtlinie nicht im Einklang, nach der Mindestruhezeiten zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer unbedingt erforderlich sind.

(vgl. Randnrn. 40, 42, 44, 47 und Tenor)

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