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Document 61997CJ0391

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Entgelt - Einkommensteuern - Nationale Regelung, die die Gewährung einer gebietsansässigen Eheleuten gewährten Steuervergünstigung an gebietsfremde Eheleute von einem bestimmten Einkommen abhängig macht - Zulässigkeit - Voraussetzungen

(EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG])

Leitsätze

Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die gebietsansässigen Eheleuten eine Steuervergünstigung gewährt, die Gewährung dieser Steuervergünstigung an gebietsfremde Eheleute jedoch davon abhängig macht, daß mindestens 90 % ihres Welteinkommens in diesem Staat der Steuer unterliegen oder, wenn dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, daß ihre in diesem Staat nicht der Steuer unterliegenden ausländischen Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, und damit die Möglichkeit offenhält, ihre persönliche Lage und ihren Familienstand in ihrem Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.

Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies nämlich in der Regel nicht diskriminierend, da in einem Mitgliedstaat ansässige Personen und Gebietsfremde sich im Hinblick auf die direkten Steuern in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Was speziell ein gebietsfremdes Ehepaar angeht, bei dem ein Ehepartner in dem fraglichen Besteuerungsstaat arbeitet und dessen persönliche Lage und Familienstand aufgrund des Vorliegens einer ausreichenden Besteuerungsgrundlage im Wohnsitzstaat von der Steuerverwaltung dieses Staates berücksichtigt werden kann, befindet sich dieses nicht in einer Situation, die mit derjenigen eines gebietsansässigen Ehepaares vergleichbar wäre, bei dem einer der Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet.

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