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Document 62012TJ0337

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Informierter Benutzer – Begriff

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

3. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Entscheidung einer Stelle des Amtes gehört zum Kontext der Entscheidung der Beschwerdekammer

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Bestimmung des Gesamteindrucks im Hinblick auf die Art und Weise der Verwendung des Produkts

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

5. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Beurteilungskriterien – Nachteile und Schwierigkeiten beim Gebrauch des älteren Geschmacksmusters – Nichteinbeziehung

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 1, 3 und 6)

Leitsätze

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 21-25)

2. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 31-33)

3. Wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in vollem Umfang bestätigt, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde und der dem Kläger bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters in vollem Umfang auszuüben.

(vgl. Randnr. 43)

4. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, ist auch die Art und Weise zu berücksichtigen, wie das von dem Geschmacksmuster dargestellte Produkt benutzt wird.

(vgl. Randnr. 46)

5. Die Eigenart eines Geschmacksmusters beurteilt sich nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhand eines Vergleichs der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrücke und unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Das Kriterium zu den Nachteilen und Schwierigkeiten beim Gebrauch des älteren Geschmacksmusters, denen bei dem angegriffenen Geschmacksmuster angeblich abgeholfen worden war, gehört mithin nicht zu den Kriterien, die bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters berücksichtigt werden können. Im Übrigen hat das materielle Geschmacksmusterrecht, wie sich aus den Art. 1 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt, den Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses und nicht die Gestaltung von dessen Benutzungs- oder Funktionsbedingungen zum Gegenstand.

(vgl. Randnr. 52)

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Rechtssache T‑337/12

El Hogar Perfecto del Siglo XXI, SL

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Korkenzieher darstellt — Älteres nationales Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Kein anderer Gesamteindruck — Informierter Benutzer — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. November 2013

  1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Informierter Benutzer – Begriff

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

  2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

  3. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Entscheidung einer Stelle des Amtes gehört zum Kontext der Entscheidung der Beschwerdekammer

  4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Bestimmung des Gesamteindrucks im Hinblick auf die Art und Weise der Verwendung des Produkts

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

  5. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als den vom älteren Geschmacksmuster hervorgerufenen – Beurteilungskriterien – Nachteile und Schwierigkeiten beim Gebrauch des älteren Geschmacksmusters – Nichteinbeziehung

    (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 1, 3 und 6)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 21-25)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 31-33)

  3.  Wenn die Beschwerdekammer die Entscheidung der unteren Instanz des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in vollem Umfang bestätigt, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde und der dem Kläger bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters in vollem Umfang auszuüben.

    (vgl. Randnr. 43)

  4.  Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks, den ein Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, ist auch die Art und Weise zu berücksichtigen, wie das von dem Geschmacksmuster dargestellte Produkt benutzt wird.

    (vgl. Randnr. 46)

  5.  Die Eigenart eines Geschmacksmusters beurteilt sich nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhand eines Vergleichs der von den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern beim informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindrücke und unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Das Kriterium zu den Nachteilen und Schwierigkeiten beim Gebrauch des älteren Geschmacksmusters, denen bei dem angegriffenen Geschmacksmuster angeblich abgeholfen worden war, gehört mithin nicht zu den Kriterien, die bei der Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters berücksichtigt werden können. Im Übrigen hat das materielle Geschmacksmusterrecht, wie sich aus den Art. 1 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt, den Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses und nicht die Gestaltung von dessen Benutzungs- oder Funktionsbedingungen zum Gegenstand.

    (vgl. Randnr. 52)

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