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Document 62008TJ0034

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 25-26)

2. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung nur der tatsächlichen Ausgaben –Nachweis der tatsächlichen Ausgaben – Fehlen – Nicht erstattungsfähige Ausgaben (Art. 274 EG) (vgl. Randnrn. 45, 67)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung von Kosten des Klägers im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung der dem Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Daphne JAI/DAP/2004-2/052/W entstandenen Kosten wird hinsichtlich der Ausgaben unter den Positionen A 6, A 39, A 40, A 41, A 43 und E 41 für nichtig erklärt.

2. Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Berliner Instituts für Vergleichende Sozialforschung.

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