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Document 61998TJ0072

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für den Schiffbau - Richtlinie 90/684 - Grundsatz der schrittweisen Herabsetzung der Beihilfehöchstgrenze - Aufstellung einer Ausnahmeregelung durch Artikel 4 Absatz 3 - Einschränkende Auslegung

(Richtlinie 90/684 des Rates, [Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2])

2 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Mitwirkungspflicht des Mitgliedstaats, der eine Ausnahme beantragt - Verpflichtung der Kommission, unabhängige Sachverständige einzuschalten - Nichtbestehen

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 2 EG] und Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG])

3 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Beihilfen für den Schiffbau - Richtlinie 90/684 - Überschreitung der Lieferfrist - Herabsetzung der Beihilfehöchstgrenze - Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Nichtvorliegen

(Richtlinie 90/684 des Rates, [Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1])

Leitsätze

1 Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/684 über Beihilfen für den Schiffbau, nach dem von dem Grundsatz abgewichen werden kann, daß die Beihilfe schrittweise herabzusetzen ist, wenn die Schiffe nicht innerhalb von drei Jahren gebaut werden, muß eng ausgelegt werden. Die Richtlinie legt nämlich u. a. die Voraussetzungen fest, unter denen Betriebsbeihilfen im Schiffbausektor ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Im übrigen stellt Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie selbst eine Ausnahmeregelung zu den im ersten Unterabsatz dieser Vorschrift genannten Grundsätzen auf. Darüber hinaus läßt der Wortlaut dieser Bestimmung, die durch die Kumulation von Voraussetzungen gekennzeichnet ist, erkennen, daß der Richtliniengeber ihre Anwendung auf ganz spezielle Sachverhalte beschränken wollte. (vgl. Randnrn. 52-53)

2 Der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des EG-Vertrags beantragt, ist im Rahmen des Verfahrens, an dem er mitwirkt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen.

Der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe zur Ausarbeitung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen keinen unabhängigen Sachverständigen hinzugezogen. Weder eine Bestimmung des EG-Vertrags noch sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften enthalten im übrigen eine solche Verpflichtung. (vgl. Randnrn. 54-55)

3 Für die Frage, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist zu prüfen, ob die Mittel, die in der Bestimmung zur Erreichung des verfolgten Zweckes eingesetzt werden, der Bedeutung dieses Zweckes entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen. Die Aufstellung einer verbindlichen Frist, deren Verstreichen schlicht und einfach zum Verlust eines Rechtes führt, kann in Anbetracht des Zweckes der fraglichen Vorschrift nicht als gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßend betrachtet werden.

Was die Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/684 über Beihilfen für den Schiffbau anbelangt, der die Beihilfehöchstgrenze davon abhängig macht, ob das Schiff innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des Hauptvertrags ausgeliefert wird, so ist nicht dargetan worden, dass die Senkung der Hoechstgrenze der genehmigten Beihilfe von 9 % auf 4,5 % aufgrund von Verzögerungen zwischen sieben und über fünfzehn Monaten unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. (vgl. Randnrn. 89-91, 93-94)

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