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Dokumentum 62022CJ0736

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2024.
Republik Portugal gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Freizone Madeira – Gewährung von Steuervergünstigungen an Unternehmen – Von der Portugiesischen Republik durchgeführte Beihilferegelung – Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final – Beschluss der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. b Ziff. i und ii – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Durchführung einer bestehenden Beihilfe unter Verstoß gegen eine Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet.
Rechtssache C-736/22 P.

Határozatok Tára – Általános EBHT

Európai esetjogi azonosító: ECLI:EU:C:2024:579

 Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2024 –
Portugal/Kommission (Freizone Madeira)

(Rechtssache C-736/22 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Freizone Madeira – Gewährung von Steuervergünstigungen an Unternehmen – Von der Portugiesischen Republik durchgeführte Beihilferegelung – Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final – Beschluss der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. b Ziff. i und ii – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Durchführung einer bestehenden Beihilfe unter Verstoß gegen eine Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet“

1. 

Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Durchführung der Regelung unter Verstoß gegen die im Genehmigungsbeschluss der Kommission festgesetzten Voraussetzungen – Änderung, die den Kern der Regelung betrifft – Qualifizierung als neue Beihilfe

(Art. 108 Abs. 3 AEUV)

(vgl. Rn. 106, 107)

2. 

Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 190 Abs. 1)

(vgl. Rn. 48-51)

3. 

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169)

(vgl. Rn. 54, 55, 65, 111, 118)

4. 

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Rechtsmittelgrund, mit dem die Verfälschung von Tatsachen und Beweisen gerügt wird – Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben – Erfordernis einer sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebenden Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 56, 58, 60, 63, 82-88, 90, 97, 119, 129)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 94 vom 13.3.2023.

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