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Dokumentum 62022CJ0736
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2024.
Republik Portugal gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Freizone Madeira – Gewährung von Steuervergünstigungen an Unternehmen – Von der Portugiesischen Republik durchgeführte Beihilferegelung – Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final – Beschluss der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. b Ziff. i und ii – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Durchführung einer bestehenden Beihilfe unter Verstoß gegen eine Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet.
Rechtssache C-736/22 P.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2024.
Republik Portugal gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Freizone Madeira – Gewährung von Steuervergünstigungen an Unternehmen – Von der Portugiesischen Republik durchgeführte Beihilferegelung – Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final – Beschluss der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. b Ziff. i und ii – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Durchführung einer bestehenden Beihilfe unter Verstoß gegen eine Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet.
Rechtssache C-736/22 P.
Határozatok Tára – Általános EBHT
Európai esetjogi azonosító: ECLI:EU:C:2024:579
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2024 –
Portugal/Kommission (Freizone Madeira)
(Rechtssache C-736/22 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Freizone Madeira – Gewährung von Steuervergünstigungen an Unternehmen – Von der Portugiesischen Republik durchgeführte Beihilferegelung – Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final – Beschluss der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. b Ziff. i und ii – Begriffe ‚bestehende Beihilfe‘ und ‚neue Beihilfe‘ – Durchführung einer bestehenden Beihilfe unter Verstoß gegen eine Bedingung, die die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet“
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1. |
Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Durchführung der Regelung unter Verstoß gegen die im Genehmigungsbeschluss der Kommission festgesetzten Voraussetzungen – Änderung, die den Kern der Regelung betrifft – Qualifizierung als neue Beihilfe (Art. 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 106, 107) |
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2. |
Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 190 Abs. 1) (vgl. Rn. 48-51) |
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3. |
Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169) (vgl. Rn. 54, 55, 65, 111, 118) |
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4. |
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Rechtsmittelgrund, mit dem die Verfälschung von Tatsachen und Beweisen gerügt wird – Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben – Erfordernis einer sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebenden Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 56, 58, 60, 63, 82-88, 90, 97, 119, 129) |
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
( 1 ) ABl. C 94 vom 13.3.2023.