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Document 62022CO0785

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 28. März 2023.
    Eulex Kosovo gegen SC.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 278 AEUV – Rechtsmittel – Antrag auf Aussetzung der Durchführung – Versäumnisurteil des Gerichts der Europäischen Union – Dringlichkeit – Finanzieller Schaden.
    Rechtssache C-785/22 P-R.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:262

     Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 28. März 2023 –
    Eulex Kosovo/SC

    (Rechtssache C‑785/22 P-R)

    „Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 278 AEUV – Rechtsmittel – Antrag auf Aussetzung der Durchführung – Versäumnisurteil des Gerichts der Europäischen Union – Dringlichkeit – Finanzieller Schaden“

    1. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Verfahren – Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden – Umfang – Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt wurde – Verhältnis zur Aussetzung der Vollstreckung eines Versäumnisurteils des Gerichts – Unterschiedliche Ziele

    (Art. 278 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 39; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 161 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 123 Abs. 4; Beschluss 2012/671 des Gerichtshofs, Art. 1)

    (vgl. Rn. 18-24)

    2. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 30-32)

    3. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 34)

    4. 

    Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch einen finanziellen Ausgleich wiedergutgemacht werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann – Fehlende Dringlichkeit

    (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 35-39)

    Tenor

    1. 

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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