Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CJ0316

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018.
    B gegen Land Baden-Württemberg und Secretary of State for the Home Department gegen Franco Vomero.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 28 Abs. 3 Buchst. a – Verstärkter Schutz vor Ausweisung – Voraussetzungen – Recht auf Daueraufenthalt – Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats – Verbüßung einer Freiheitsstrafe – Folgen für die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts – Verhältnis zur Gesamtbeurteilung eines Bandes der Integration – Zeitpunkt, zu dem diese Beurteilung erfolgt, und dabei zu berücksichtigende Kriterien.
    Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16.

    Verbundene Rechtssachen C‑316/16 und C‑424/16

    B gegen Land Baden-Württemberg

    und

    Secretary of State for the Home Department gegen Franco Vomero

    (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Supreme Court of the United Kingdom)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 28 Abs. 3 Buchst. a – Verstärkter Schutz vor Ausweisung – Voraussetzungen – Recht auf Daueraufenthalt – Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats – Verbüßung einer Freiheitsstrafe – Folgen für die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts – Verhältnis zur Gesamtbeurteilung eines Bandes der Integration – Zeitpunkt, zu dem diese Beurteilung erfolgt, und dabei zu berücksichtigende Kriterien“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018

    1. Unionsbürgerschaft–Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten–Richtlinie 2004/38–Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit–Ausweisungsschutz–Voraussetzung–Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung–Anwendungsvoraussetzung–Betroffener, der über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügt

      (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 und 3 Buchst. a)

    2. Unionsbürgerschaft–Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten–Richtlinie 2004/38–Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit–Ausweisungsschutz–Voraussetzung–Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung–Ununterbrochener Aufenthaltszeitraum, der vom Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung an zurückgerechnet wird

      (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 3 Buchst. a)

    3. Unionsbürgerschaft–Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten–Richtlinie 2004/38–Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit–Ausweisungsschutz–Voraussetzung–Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe–Ununterbrochener Aufenthalt von zehn Jahren vor dem Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe–Umfassende Beurteilung der Integrationsbande zu dem Mitgliedstaat

      (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 3 Buchst. a)

    4. Unionsbürgerschaft–Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten–Richtlinie 2004/38–Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit–Ausweisungsschutz–Voraussetzung–Aufenthalt in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung–Beurteilungszeitpunkt–Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung

      (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Buchst. a)

    1.  Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt.

      (vgl. Rn. 61 und Tenor 1)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 64 bis 66)

    3.  Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.

      (vgl. Rn. 83 und Tenor 2)

    4.  Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat “ gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht.

      (vgl. Rn. 95 und Tenor 3)

    Top