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Document 62016CJ0074

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Juni 2017.
    Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania gegen Ayuntamiento de Getafe.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV – Begriffe ‚bestehende Beihilfen‘ und ‚neue Beihilfen‘ – Abkommen vom 3. Januar 1979 zwischen dem Königreich Spanien und dem Heiligen Stuhl – Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen – Steuerbefreiung für Gebäude der katholischen Kirche.
    Rechtssache C-74/16.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑74/16

    Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania

    gegen

    Ayuntamiento de Getafe

    (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriffe ‚Unternehmen‘ und ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ – Sonstige Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV – Begriffe ‚bestehende Beihilfen‘ und ‚neue Beihilfen‘ – Abkommen vom 3. Januar 1979 zwischen dem Königreich Spanien und dem Heiligen Stuhl – Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen – Steuerbefreiung für Gebäude der katholischen Kirche“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Juni 2017

    1. Wettbewerb–Regeln der Union–Unternehmen–Begriff–Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit–Begriff–Religiöse Einrichtung, die pädagogische Tätigkeiten ausübt–Unterrichtstätigkeiten im Rahmen eines staatlichen und aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bildungssystems–Ausschluss–Von der Einrichtung selbst organisierte und nicht vom Staat subventionierte Unterrichtstätigkeiten–Einbeziehung

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    2. Wettbewerb–Regeln der Union–Unternehmen–Begriff–Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit–Religiöse Einrichtung, die Tätigkeiten wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Art ausübt–Aus öffentlichen Mitteln finanzierte nicht wirtschaftliche Tätigkeiten–Pflicht zu getrennter Buchführung zum Ausschluss von Quersubventionierungen

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    3. Wettbewerb–Regeln der Union–Unternehmen–Begriff–Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit–Religiöse Einrichtung, die Tätigkeiten wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Art ausübt–Steuerbefreiung für Gebäude dieser Einrichtung–Steuerbefreiung im Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln–Voraussetzung–Gebäude, die zumindest teilweise für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    4. Staatliche Beihilfen–Begriff–Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten–Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat–Einbeziehung

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    5. Staatliche Beihilfen–Begriff–Dem Staat zurechenbare Gewährung einer Vergünstigung aus staatlichen Mitteln–Steuerbefreiung, die in einer nationalen Regelung vorgesehen ist–Einbeziehung

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    6. Staatliche Beihilfen–Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten–Beeinträchtigung des Wettbewerbs–Beurteilungskriterien–Beihilfen geringer Höhe

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1998/2006 der Kommission, Art. 2)

    7. Staatliche Beihilfen–Bestehende und neue Beihilfen–Begriff

      (Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV)

    8. Staatliche Beihilfen–Begriff–Gewährung einer Steuerbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen–Freistellung von einer Steuer auf Bauwerke, Einrichtungen und Baumaßnahmen für Gebäude der katholischen Kirche–Einbeziehung–Voraussetzungen

      (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 41-50, 55-58)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 51)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 52-54, 59-62)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 65-68)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 74-77)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 78-84)

    7.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 86-89)

    8.  Eine Steuerbefreiung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die eine Kongregation der katholischen Kirche für Baumaßnahmen auf einem Grundstück erhält, das für Tätigkeiten bestimmt ist, mit denen kein strikt religiöser Zweck verfolgt wird, kann unter das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen, wenn und soweit diese Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

      (vgl. Tenor)

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