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Document 62013CJ0609
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017.
Duravit AG u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 31 – Begründungspflicht.
Rechtssache C-609/13 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017.
Duravit AG u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 31 – Begründungspflicht.
Rechtssache C-609/13 P.
Court reports – general
Rechtssache C‑609/13 P
Duravit AG u. a.
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 31 – Begründungspflicht“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017
Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Gerichtliche Kontrolle–Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung–Umfang
(Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)
Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Implizite Begründung durch das Gericht–Zulässigkeit–Voraussetzungen
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)
Rechtsmittel–Befugnis des Gerichtshofs–Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen haben, verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit–Ausschluss
(Art. 256 AEUV und 261 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)
Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Beschluss der Kommission, mit dem eine im Abschluss einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung bestehende Zuwiderhandlung festgestellt wird–Beschluss, der sich auf Beweismittel stützt, die genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun–Beweisrechtliche Obliegenheiten von Unternehmen, die die Zuwiderhandlung bestreiten
(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)
Kartelle–Abgestimmte Verhaltensweise–Begriff–Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit–Versuch einer Einigung
(Art. 101 Abs. 1 AEUV)
Rechtsmittel–Gründe–Unzureichende Begründung–Umfang der Begründungspflicht–Pflicht des Gerichts zur Begründung von Unterschieden zwischen verschiedenen, denselben Beschluss der Kommission betreffenden Urteilen–Nicht gegeben
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)
Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Wahrung der Verteidigungsrechte–Akteneinsicht–Umfang
(Art. 101 Abs.1 AEUV)
Gerichtsverfahren–Prozessleitende Maßnahmen–Schriftliche Fragen an die Parteien–Schriftliche Antwort, die dazu dient, einige streitige, in der mündlichen Verhandlung zu erörternden Punkte zu erläutern–Zulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 Abs. 2)
Gerichtsverfahren–Beweisaufnahme–Vernehmung von Zeugen–Ermessen des Gerichts–Auswirkung des Grundsatzes des Rechts auf ein faires Verfahren
Kartelle–Verbot–Zuwiderhandlungen–Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen–Verantwortlichkeit eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung–Voraussetzungen–Rechtswidrige Praktiken und Verhaltensweisen, die sich in einen Gesamtplan einfügen–Würdigung–Notwendigkeit eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den beteiligten Unternehmen–Nicht gegeben
(Art. 101 Abs. 1 AEUV)
Die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung betrifft nur die verhängte Sanktion und nicht die streitige Entscheidung insgesamt. Zudem entspricht weder die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung noch die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Prüfung von Amts wegen und verlangt daher nicht, dass das Gericht den gesamten Vorgang von Amts wegen unabhängig von den Rügen, die der Kläger formuliert hat, erneut prüft.
Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung wird außerdem in einem streitigen Verfahren ausgeübt. Somit hat das Gericht außer bei Gründen zwingenden Rechts nicht unabhängig von den konkreten Gründen, die vor ihm geltend gemacht werden, eine Prüfung von Amts wegen vorzunehmen und eine eigenständige Ermessensentscheidung über die von der Kommission festgesetzte Geldbuße zu treffen, sondern es hat über die ihm vorgetragenen Gründe zu entscheiden.
(vgl. Rn. 31, 36, 42, 43)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 47)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 49)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 56-62)
Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. So sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die eine „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne dieser Bestimmung begründen, im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt.
Dieses Selbständigkeitspostulat steht jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern strikt entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Marktteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen. Daraus ergibt sich, dass eine Kontaktaufnahme, die in einem Versuch der Einigung über die Preise besteht, eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene abgestimmte Verhaltensweise ist.
(vgl. Rn. 70-73)
Die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, kann grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV betrifft.
(vgl. Rn. 90)
Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor, wenn die Kommission in ihrem Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt wird, auf Notizen zu einem Treffen Bezug nimmt, die den betreffenden Parteien vor dem Gerichtsverfahren zugänglich gemacht wurden, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die dem Beschluss der Kommission vorausgegangen war, genannt waren und vor dem Gericht erörtert wurden. Im Übrigen kann der Umstand, dass in diesem Beschluss nicht auf diese Notizen insgesamt Bezug genommen wird, sondern nur auf eine Seite oder einen Anhang von ihnen, nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte führen. Solche Bezugnahmen genügen nämlich, um das betreffende Dokument zu identifizieren.
(vgl. Rn. 101, 103)
Ein Vorbringen kann nicht als verspätet angesehen werden, wenn es auf eine Aufforderung des Gerichts hin schriftlich erstattet wird und dazu dient, einige streitige Punkte zu erläutern, bevor diese in der mündlichen Verhandlung erörtert werden.
(vgl. Rn. 104)
Allein das Gericht hat darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Selbst dann, wenn ein Antrag einer Partei auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen genau bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und die ihre Vernehmung rechtfertigenden Gründe genau angibt, ist es Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen. Dieses Ermessen des Gerichts ist mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Diese Bestimmung verlangt nämlich nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten.
(vgl. Rn. 108-110)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 117-125, 134-139)