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Document 62014CJ0521

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2016.
    SOVAG – Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen If Vahinkovakuutusyhtiö Oy.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 2 – Gerichtliche Zuständigkeit – Von einem Dritten erhobene Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage gegen eine Partei eines Verfahrens vor dem Gericht des Hauptprozesses.
    Rechtssache C-521/14.

    Court reports – general

    Rechtssache C‑521/14

    SOVAG – Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft

    gegen

    If Vahinkovakuutusyhtiö Oy

    (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 6 Nr. 2 — Gerichtliche Zuständigkeit — Von einem Dritten erhobene Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage gegen eine Partei eines Verfahrens vor dem Gericht des Hauptprozesses“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2016

    1. Recht der Europäischen Union — Auslegung — Vorschriften in mehreren Sprachen — Einheitliche Auslegung — Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen — Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betreffenden Regelung

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 6 Nr. 2)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Von einem Dritten erhobene Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage gegen eine Partei eines Verfahrens vor dem Gericht des Hauptprozesses, die mit diesem Prozess in engem Zusammenhang steht — Zuständigkeit dieses Gerichts — Voraussetzung

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 6 Nr. 2)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 35)

    2.  Art. 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er eine Klage umfasst, die ein Dritter in nach dem nationalen Recht zulässiger Weise gegen den Beklagten des Hauptprozesses erhoben hat und mit der ein mit dem Hauptprozess eng zusammenhängender Anspruch geltend gemacht wird, der auf die Erstattung von Entschädigungsleistungen gerichtet ist, die der Dritte an den Kläger dieses Hauptprozesses gezahlt hat, vorausgesetzt, die Klage ist nicht nur erhoben worden, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen.

      Der 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung hebt nämlich hervor, dass im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden müssen, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, während ihr zwölfter Erwägungsgrund auf die Notwendigkeit hinweist, den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten durch alternative Gerichtsstände zu ergänzen, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Über den Hauptprozess und eine Klage, die von einem Dritten gegen eine der Parteien dieses Verfahrens erhoben wird und mit der ersten Klage in engem Zusammenhang steht, im Rahmen desselben Verfahrens zu entscheiden, ist in dem Fall, dass der Geschädigte gegen den Versicherer des Unfallverursachers Klage erhoben hat und ein anderer Versicherer, der dieser Person bereits teilweise Entschädigung geleistet hat, vom ersten Versicherer die Erstattung dieser Entschädigungsleistung erlangen will, zur Förderung der oben genannten Ziele geeignet. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, bestünde nämlich die Gefahr, dass zwei Gerichte in derselben Rechtssache zu abweichenden Entscheidungen kämen, deren Anerkennung und Vollstreckung mithin ungewiss wären.

      (vgl. Rn. 38-40, 47 und Tenor)

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