This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62013CJ0557
Lutz
Lutz
Rechtssache C‑557/13
Hermann Lutz
gegen
Elke Bäuerle
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Art. 4 und 13 — Insolvenzverfahren — Zahlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Pfändung erfolgt ist — Klage zur Anfechtung einer den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufenden Handlung — Verjährungs‑, Anfechtungs‑ und Ausschlussfristen — Formvorschriften für die Anfechtungsklage — Anwendbares Recht“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. April 2015
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Benachteiligende Handlungen – Anwendbares Recht – Ausnahme von der allgemeinen Regel, die lex fori concursus anzuwenden – Umfang – Handlung, die aufgrund eines dinglichen Rechts angefochten wurde, das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde – Möglichkeit, dieses Recht nach Eröffnung eines solchen Verfahrens zu verwerten – Anwendung der lex causae
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Benachteiligende Handlungen – Anwendbares Recht – Ausnahme von der allgemeinen Regel, die lex fori concursus anzuwenden – Geltungsbereich – Verfahrensfristen – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Benachteiligende Handlungen – Anwendbares Recht – Ausnahme von der allgemeinen Regel, die lex fori concursus anzuwenden – Geltungsbereich – Formvorschriften für die Anfechtungsklage – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.
Die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahme zu der allgemeinen Regel, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen die lex fori concursus gilt, ist nämlich eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Würde der genannte Artikel dahin ausgelegt, dass er auch für Handlungen gilt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, so ginge das über das hinaus, was erforderlich ist, um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Somit ist festzustellen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 grundsätzlich nicht für Handlungen gilt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.
Trotz dieser Feststellung ist die vorgenommene Auszahlung aufgrund eines dinglichen Rechts erfolgt, und da dieses Recht begründet wurde, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde, konnte diese Zahlung insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 einen besonderen Schutz genießen. Damit ein Gläubiger sein dingliches Recht wirksam geltend machen kann, muss er es jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich in Anwendung der lex causae geltend machen können..
(vgl. Rn. 34-37, 40, 43, Tenor 1)
Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
Da der genannte Art. 13 nämlich keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften trifft und insbesondere kein Kriterium enthält, nach dem unter den Fristen die Verfahrensfristen bestimmt werden könnten, ist daher zwangsläufig nach der lex causae zu beurteilen, ob eine Frist verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art ist. Würde Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin ausgelegt, dass die nach der lex causae als verfahrensrechtlich anzusehenden Fristen nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, so liefe dies je nachdem, welche theoretischen Modelle die Mitgliedstaaten gewählt haben, auf eine willkürliche Diskriminierung hinaus und stünde einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels eindeutig entgegen.
(vgl. Rn. 47-49, Tenor 2)
Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
Der Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthält nämlich keinen Hinweis, der es zuließe, Formvorschriften vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszuschließen. Außerdem trifft dieser Artikel keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften. Eine Auslegung von Art. 13 in dem Sinne, dass Regeln, die nach der lex causae als Formvorschriften anzusehen sind, vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausgeschlossen wären, liefe je nach den von den Mitgliedstaaten gewählten theoretischen Modellen auf eine willkürliche Diskriminierung hinaus und stünde einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels entgegen.
(vgl. Rn. 51, 53, 55, 56, Tenor 3)
1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Benachteiligende Handlungen – Anwendbares Recht – Ausnahme von der allgemeinen Regel, die lex fori concursus anzuwenden – Umfang – Handlung, die aufgrund eines dinglichen Rechts angefochten wurde, das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde – Möglichkeit, dieses Recht nach Eröffnung eines solchen Verfahrens zu verwerten – Anwendung der lex causae
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13)
2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Benachteiligende Handlungen – Anwendbares Recht – Ausnahme von der allgemeinen Regel, die lex fori concursus anzuwenden – Geltungsbereich – Verfahrensfristen – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)
3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung Nr. 1346/2000 – Benachteiligende Handlungen – Anwendbares Recht – Ausnahme von der allgemeinen Regel, die lex fori concursus anzuwenden – Geltungsbereich – Formvorschriften für die Anfechtungsklage – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates, Art. 13)
1. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.
Die in Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 vorgesehene Ausnahme zu der allgemeinen Regel, wonach für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen die lex fori concursus gilt, ist nämlich eng auszulegen, und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Würde der genannte Artikel dahin ausgelegt, dass er auch für Handlungen gilt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, so ginge das über das hinaus, was erforderlich ist, um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Somit ist festzustellen, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 grundsätzlich nicht für Handlungen gilt, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.
Trotz dieser Feststellung ist die vorgenommene Auszahlung aufgrund eines dinglichen Rechts erfolgt, und da dieses Recht begründet wurde, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde, konnte diese Zahlung insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 einen besonderen Schutz genießen. Damit ein Gläubiger sein dingliches Recht wirksam geltend machen kann, muss er es jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich in Anwendung der lex causae geltend machen können..
(vgl. Rn. 34-37, 40, 43, Tenor 1)
2. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
Da der genannte Art. 13 nämlich keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften trifft und insbesondere kein Kriterium enthält, nach dem unter den Fristen die Verfahrensfristen bestimmt werden könnten, ist daher zwangsläufig nach der lex causae zu beurteilen, ob eine Frist verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art ist. Würde Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin ausgelegt, dass die nach der lex causae als verfahrensrechtlich anzusehenden Fristen nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, so liefe dies je nachdem, welche theoretischen Modelle die Mitgliedstaaten gewählt haben, auf eine willkürliche Diskriminierung hinaus und stünde einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels eindeutig entgegen.
(vgl. Rn. 47-49, Tenor 2)
3. Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.
Der Wortlaut von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 enthält nämlich keinen Hinweis, der es zuließe, Formvorschriften vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszuschließen. Außerdem trifft dieser Artikel keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften. Eine Auslegung von Art. 13 in dem Sinne, dass Regeln, die nach der lex causae als Formvorschriften anzusehen sind, vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausgeschlossen wären, liefe je nach den von den Mitgliedstaaten gewählten theoretischen Modellen auf eine willkürliche Diskriminierung hinaus und stünde einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels entgegen.
(vgl. Rn. 51, 53, 55, 56, Tenor 3)