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Document 62013CJ0345

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C‑345/13

    Karen Millen Fashions Ltd

    gegen

    Dunnes Stores

    und

    Dunnes Stores (Limerick) Ltd

    (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland])

    „Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Art. 6 — Eigenart — Unterschiedlicher Gesamteindruck — Art. 85 Abs. 2 — Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Gültigkeit — Voraussetzungen — Beweislast“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014

    1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Schutzvoraussetzungen – Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Bestimmung des Gesamteindrucks im Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern jeweils für sich genommen

      (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6)

    2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Zuständigkeit und Verfahren für Klagen – Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung – Gültigkeitsvermutung

      (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 85 Abs. 2)

    1.  Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss.

      Wegen des Bezugs auf den Gesamteindruck, den ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, ist Art. 6 nämlich dahin auszulegen, dass die Frage, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern beurteilt werden muss, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden.

      (vgl. Rn. 25, 35, Tenor 1)

    2.  Art. 85 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nicht zum Nachweis verpflichtet ist, dass dieses Eigenart nach Art. 6 dieser Verordnung besitzt, sondern lediglich angeben muss, inwiefern dieses Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d. h. dass er das oder die Elemente seines Geschmacksmusters benennen muss, die ihm Eigenart verleihen, damit ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht es als rechtsgültig ansieht.

      Wie schon die Überschrift von Art. 85 der Verordnung Nr. 6/2002 zeigt, enthält dieser in seinem Abs. 1 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster und in seinem Abs. 2 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

      Die Anwendung dieser Vermutung der Rechtsgültigkeit ist allerdings naturgemäß unvereinbar mit der Auslegung von Art. 85 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, wonach der Beweis, den der Inhaber eines Geschmacksmusters nach dieser Vorschrift erbringen muss, nämlich dass die in Art. 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auch den Beweis einschließt, dass das betreffende Geschmacksmuster auch allen in Titel II Abschnitt 1 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen genügt, d. h. den Art. 3 bis 9 dieser Verordnung.

      (vgl. Rn. 39, 40, 47, Tenor 2)

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    Rechtssache C‑345/13

    Karen Millen Fashions Ltd

    gegen

    Dunnes Stores

    und

    Dunnes Stores (Limerick) Ltd

    (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland])

    „Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Art. 6 — Eigenart — Unterschiedlicher Gesamteindruck — Art. 85 Abs. 2 — Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Gültigkeit — Voraussetzungen — Beweislast“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2014

    1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Schutzvoraussetzungen — Eigenart — Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster — Bestimmung des Gesamteindrucks im Vergleich mit einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern jeweils für sich genommen

      (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6)

    2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Zuständigkeit und Verfahren für Klagen — Verfahren betreffend eine Verletzungsklage oder eine Klage wegen drohender Verletzung — Gültigkeitsvermutung

      (Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 85 Abs. 2)

    1.  Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss.

      Wegen des Bezugs auf den Gesamteindruck, den ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, ist Art. 6 nämlich dahin auszulegen, dass die Frage, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern beurteilt werden muss, die aus der Gesamtheit der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster ermittelt und bestimmt wurden.

      (vgl. Rn. 25, 35, Tenor 1)

    2.  Art. 85 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass der Inhaber eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters nicht zum Nachweis verpflichtet ist, dass dieses Eigenart nach Art. 6 dieser Verordnung besitzt, sondern lediglich angeben muss, inwiefern dieses Geschmacksmuster Eigenart aufweist, d. h. dass er das oder die Elemente seines Geschmacksmusters benennen muss, die ihm Eigenart verleihen, damit ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht es als rechtsgültig ansieht.

      Wie schon die Überschrift von Art. 85 der Verordnung Nr. 6/2002 zeigt, enthält dieser in seinem Abs. 1 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster und in seinem Abs. 2 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

      Die Anwendung dieser Vermutung der Rechtsgültigkeit ist allerdings naturgemäß unvereinbar mit der Auslegung von Art. 85 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, wonach der Beweis, den der Inhaber eines Geschmacksmusters nach dieser Vorschrift erbringen muss, nämlich dass die in Art. 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auch den Beweis einschließt, dass das betreffende Geschmacksmuster auch allen in Titel II Abschnitt 1 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen genügt, d. h. den Art. 3 bis 9 dieser Verordnung.

      (vgl. Rn. 39, 40, 47, Tenor 2)

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