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Dokumentum 62011CJ0438
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-438/11
Lagura Vermögensverwaltung GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Hafen
(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)
„Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b — Nacherhebung von Einfuhrabgaben — Vertrauensschutz — Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses — Begriff des ‚Zeugnisses, das auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht‘ — Beweislast — System allgemeiner Zollpräferenzen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012
Eigenmittel der Europäischen Union – Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92, unter denen von der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abgesehen werden kann – Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die zuständigen Behörden des Drittstaats, weil der Ausführer seine Produktion eingestellt hat – Dem Abgabenschuldner obliegende Beweislast
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.
Zwar sieht die Verordnung Nr. 2913/92 für den Ausführer keine Aufbewahrungspflicht für Belege vor, weil die Union den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen kann. Aber das Fehlen einer Aufbewahrungspflicht des Ausführers kann als solches nicht dazu führen, dass der Abgabenschuldner von jeglicher Sorgfaltspflicht entbunden oder von allen Risiken im Zusammenhang mit der Überprüfung und Bestimmung des Ursprungs der Waren bei einer nachträglichen Prüfung befreit wäre. Es ist also Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern.
Überdies kann der Umstand, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Unrichtigkeit der vom Ausführer dargestellten Fakten beweisen müssen, dazu aber nicht in der Lage sind, weil der Ausführer seine Tätigkeit eingestellt hat, die Gefahr von Verhaltensweisen mit sich bringen, die mit den Zielen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen unvereinbar sind. Selbst wenn es sich bei der Einstellung der Produktion grundsätzlich um eine gängige wirtschaftliche Entscheidung handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dennoch ein rechtswidriges Verhalten des Ausführers darstellt, das darauf abzielt, die Bestimmungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zu umgehen, indem der Ausführer die Produktionseinstellung als Mittel einsetzt, um den tatsächlichen Ursprung der Waren, die aus einem Staat kommen, für den nicht das Zollpräferenzschema gilt, zu verschleiern.
(vgl. Randnrn. 27, 29, 30, 32, 41 und Tenor)
Rechtssache C-438/11
Lagura Vermögensverwaltung GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Hafen
(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)
„Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b — Nacherhebung von Einfuhrabgaben — Vertrauensschutz — Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses — Begriff des ‚Zeugnisses, das auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht‘ — Beweislast — System allgemeiner Zollpräferenzen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012
Eigenmittel der Europäischen Union — Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92, unter denen von der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben abgesehen werden kann — Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die zuständigen Behörden des Drittstaats, weil der Ausführer seine Produktion eingestellt hat — Dem Abgabenschuldner obliegende Beweislast
(Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung)
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.
Zwar sieht die Verordnung Nr. 2913/92 für den Ausführer keine Aufbewahrungspflicht für Belege vor, weil die Union den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen kann. Aber das Fehlen einer Aufbewahrungspflicht des Ausführers kann als solches nicht dazu führen, dass der Abgabenschuldner von jeglicher Sorgfaltspflicht entbunden oder von allen Risiken im Zusammenhang mit der Überprüfung und Bestimmung des Ursprungs der Waren bei einer nachträglichen Prüfung befreit wäre. Es ist also Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern.
Überdies kann der Umstand, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Unrichtigkeit der vom Ausführer dargestellten Fakten beweisen müssen, dazu aber nicht in der Lage sind, weil der Ausführer seine Tätigkeit eingestellt hat, die Gefahr von Verhaltensweisen mit sich bringen, die mit den Zielen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen unvereinbar sind. Selbst wenn es sich bei der Einstellung der Produktion grundsätzlich um eine gängige wirtschaftliche Entscheidung handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie dennoch ein rechtswidriges Verhalten des Ausführers darstellt, das darauf abzielt, die Bestimmungen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zu umgehen, indem der Ausführer die Produktionseinstellung als Mittel einsetzt, um den tatsächlichen Ursprung der Waren, die aus einem Staat kommen, für den nicht das Zollpräferenzschema gilt, zu verschleiern.
(vgl. Randnrn. 27, 29, 30, 32, 41 und Tenor)