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Document 62011CJ0136

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-136/11

    Westbahn Management GmbH

    gegen

    ÖBB-Infrastruktur AG

    (Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission)

    „Verkehr — Eisenbahnverkehr — Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers, den Eisenbahnunternehmen in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insbesondere über etwaige Zugverspätungen zur Gewährleistung der Anschlüsse zur Verfügung zu stellen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV – Begriff

      (Art. 267 AEUV)

    2. Verkehr – Eisenbahnverkehr – Verordnung Nr. 1371/2007 – Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr – Informationen, die dem Fahrgast vom Eisenbahnunternehmen während der Fahrt zu erteilen sind – Informationen über die wichtigsten Anschlussverbindungen – Umfang

      (Verordnung Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2 und Anhang II Teil II)

    3. Verkehr – Eisenbahnverkehr – Richtlinie 2001/14 – Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten – Verpflichtungen des Infrastrukturbetreibers gegenüber den Eisenbahnunternehmen – Zurverfügungstellung des Mindestzugangspakets – Umfang – Verpflichtung, die Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge, bei denen es sich um wichtigste Anschlussverbindungen handelt, zur Verfügung zu stellen

      (Verordnung Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2 und Anhang II Teil II; Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung, erster Erwägungsgrund, Art. 5 und Anhang II)

    1.  Der Gerichtshof stellt bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit.

      Demnach ist die Schienen-Control Kommission als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen.

      (vgl. Randnrn. 27, 31)

    2.  Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass die Information über die wichtigsten Anschlussverbindungen neben den fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten auch die Bekanntgabe von Verspätungen oder Ausfällen der Anschlusszüge umfassen muss, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge bereitstellt.

      (vgl. Randnr. 43, Tenor 1)

    3.  Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Art. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2001/14 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Infrastrukturbetreiber verpflichtet ist, den Eisenbahnunternehmen in diskriminierungsfreier Weise Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge zur Verfügung zu stellen, sofern es sich bei diesen Zügen um die wichtigsten Anschlussverbindungen im Sinne von Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 handelt.

      Diese Informationen sind nämlich für jedes Eisenbahnunternehmen notwendig, damit es seine Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1371/2007 erfüllen kann.

      Um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt des Schienenpersonenverkehrs zu gewährleisten und sich nicht in Widerspruch zum einen zu dem im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 angeführten Ziel, eine größere Integration des Eisenbahnsektors zu ermöglichen, und zum anderen zu der Pflicht, die Fahrgäste zu informieren, zu setzen, ist überdies sicherzustellen, dass alle Eisenbahnunternehmen in der Lage sind, den Fahrgästen eine vergleichbare Dienstleistungsqualität zu bieten.

      (vgl. Randnrn. 46, 47, 50, Tenor 2)

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    Rechtssache C-136/11

    Westbahn Management GmbH

    gegen

    ÖBB-Infrastruktur AG

    (Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission)

    „Verkehr — Eisenbahnverkehr — Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers, den Eisenbahnunternehmen in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insbesondere über etwaige Zugverspätungen zur Gewährleistung der Anschlüsse zur Verfügung zu stellen“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012

    1. Vorabentscheidungsverfahren — Anrufung des Gerichtshofs — Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV — Begriff

      (Art. 267 AEUV)

    2. Verkehr — Eisenbahnverkehr — Verordnung Nr. 1371/2007 — Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr — Informationen, die dem Fahrgast vom Eisenbahnunternehmen während der Fahrt zu erteilen sind — Informationen über die wichtigsten Anschlussverbindungen — Umfang

      (Verordnung Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2 und Anhang II Teil II)

    3. Verkehr — Eisenbahnverkehr — Richtlinie 2001/14 — Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten — Verpflichtungen des Infrastrukturbetreibers gegenüber den Eisenbahnunternehmen — Zurverfügungstellung des Mindestzugangspakets — Umfang — Verpflichtung, die Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge, bei denen es sich um wichtigste Anschlussverbindungen handelt, zur Verfügung zu stellen

      (Verordnung Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2 und Anhang II Teil II; Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung, erster Erwägungsgrund, Art. 5 und Anhang II)

    1.  Der Gerichtshof stellt bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit.

      Demnach ist die Schienen-Control Kommission als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen.

      (vgl. Randnrn. 27, 31)

    2.  Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass die Information über die wichtigsten Anschlussverbindungen neben den fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten auch die Bekanntgabe von Verspätungen oder Ausfällen der Anschlusszüge umfassen muss, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge bereitstellt.

      (vgl. Randnr. 43, Tenor 1)

    3.  Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Art. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2001/14 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Infrastrukturbetreiber verpflichtet ist, den Eisenbahnunternehmen in diskriminierungsfreier Weise Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge zur Verfügung zu stellen, sofern es sich bei diesen Zügen um die wichtigsten Anschlussverbindungen im Sinne von Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 handelt.

      Diese Informationen sind nämlich für jedes Eisenbahnunternehmen notwendig, damit es seine Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1371/2007 erfüllen kann.

      Um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt des Schienenpersonenverkehrs zu gewährleisten und sich nicht in Widerspruch zum einen zu dem im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 angeführten Ziel, eine größere Integration des Eisenbahnsektors zu ermöglichen, und zum anderen zu der Pflicht, die Fahrgäste zu informieren, zu setzen, ist überdies sicherzustellen, dass alle Eisenbahnunternehmen in der Lage sind, den Fahrgästen eine vergleichbare Dienstleistungsqualität zu bieten.

      (vgl. Randnrn. 46, 47, 50, Tenor 2)

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