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Document 62008CJ0227

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Rechtsangleichung – Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – Richtlinie 85/577 – Rücktrittsrecht des Verbrauchers

    (Richtlinie 85/577 des Rates, Art. 4 und 5 Abs. 1)

    Leitsätze

    Art. 4 der Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verwehrt es einem nationalen Gericht nicht, von Amts wegen die Nichtigkeit eines Vertrags, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, aus dem Grund festzustellen, dass der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, obwohl der Verbraucher die Nichtigkeit vor den zuständigen nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat.

    Zum einen betrifft diese Bestimmung nämlich die öffentliche Ordnung und kann daher ein positives Eingreifen des nationalen Gerichts rechtfertigen, um bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abzuhelfen.

    Zum anderen kann eine in der Nichtigerklärung des streitigen Vertrags bestehende Maßnahme als „geeignet“ im Sinne von Art. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 85/577 eingestuft werden, da sie den Verstoß gegen eine Verpflichtung ahndet, deren Erfüllung für die Willensbildung des Verbrauchers und die Verwirklichung des vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Schutzniveaus wesentlich ist.

    Dieses Ergebnis schließt es jedoch nicht aus, dieses Schutzniveau auch durch andere Maßnahmen zu gewährleisten, z. B. durch einen nochmaligen Beginn des Fristenlaufs für den Rücktritt vom Vertrag, wodurch dem Verbraucher ermöglicht wird, das ihm von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie eingeräumte Recht auszuüben. Außerdem kann das angerufene nationale Gericht berücksichtigen, dass die Nichtigerklärung des fraglichen Vertrags unter bestimmten Umständen nicht dem Willen des Verbrauchers entspricht.

    (vgl. Randnrn. 28, 34-36 und Tenor)

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