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Dokument 62004CJ0273
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften – Beitrittsakte von 2003 – Erforderliche Anpassungen der Vorschriften der Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik – Begriff
(Beitrittsakte von 2003, Art. 23)
2. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften – Beitrittsakte von 2003 – Erforderliche Anpassungen der Vorschriften der Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik – Beschluss 2004/281
(Beitrittsakte von 2003, Art. 23; Beschluss 2004/281 des Rates, Art. 1 Nr. 5)
1. Art. 23 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge hatte den Zweck, dem Rat den Erlass der Vorschriften zu ermöglichen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung der Beitrittsakte mit den legislativen Änderungen zu gewährleisten, die sich aus der Rechtsetzungstätigkeit der Organe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in der Zeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem effektiven Beitritt der neuen Mitgliedstaaten ergeben. Diese Kompetenzzuweisung darf jedoch nicht extensiv ausgelegt werden, da sonst die Ergebnisse der Verhandlungen über die Beitrittsbedingungen der genannten Staaten verfälscht würden.
Daher ist der Begriff „Anpassung“ auf Maßnahmen zu beschränken, die auf jeden Fall weder den Anwendungsbereich einer Bestimmung der Beitrittsakte über die GAP beeinflussen noch eine wesentliche Änderung ihres Inhalts bewirken können, sondern nur Anpassungen darstellen, die die innere Übereinstimmung der Beitrittsakte mit den von den Gemeinschaftsorganen in der Zeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Beitritt selbst erlassenen neuen Bestimmungen gewährleisten sollen.
Zu der für den Erlass einer solchen Anpassungsmaßnahme gebotenen Erforderlichkeit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Erforderlichkeit unmittelbar aus jeder Änderung des Gemeinschaftsrechts ergibt, die infolge einer die GAP betreffenden neuen Rechtsetzung durch die Gemeinschaftsorgane zustande kommt und dazu führt, dass eine Unstimmigkeit zwischen den Vorschriften der Beitrittsakte und der aus dieser Änderung resultierenden neuen Regelung entsteht.
(vgl. Randnrn. 44-45, 48-49)
2. Der Rat hat mit dem Erlass des Beschlusses 2004/281 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht die Befugnisse überschritten, die ihm in Art. 23 der Beitrittsakte übertragen wurden, damit er die Anpassungen der Vorschriften dieser Akte über die GAP vornehmen konnte, die sich wegen einer Änderung des Gemeinschaftsrechts als erforderlich erweisen konnten.
Das System der schrittweisen Einführung sollte nämlich angesichts der Verordnung Nr. 1259/1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf alle Direktzahlungen Anwendung finden, die nach den Stützungsregelungen im Sinne von Art. 1 der genannten Verordnung gewährt werden. Das wesentliche Kriterium zur Festlegung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ist also in den in Art. 1 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zu sehen und nicht in der Aufnahme einer bestimmten Beihilfe in den Anhang der Verordnung, der nur eine Konkretisierung dieser Vorschrift ist.
Hinsichtlich der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten wurde der Grundsatz der allgemeinen Anwendung des sogenannten „Phasing‑in“ auf alle direkten Beihilfen in den Beitrittsverhandlungen vereinbart und ist in der Beitrittsakte, mit der Art. 1a in die genannte Verordnung eingefügt wurde, ausdrücklich vorgesehen. Außerdem sieht Art. 1 Nr. 5 des Beschlusses 2004/281 lediglich die schrittweise Einführung von Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten nach demselben Zeitplan und mit denselben Prozentsätzen vor, wie sie zuvor in Art. 1a der genannten Verordnung in der durch die Beitrittsakte geänderten Fassung festgesetzt waren. Daher kann nicht behauptet werden, der Beschluss 2004/281 habe eine wesentliche Änderung des Anwendungsbereichs des sogenannten „Phasing-in“ oder des wesentlichen Inhalts der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bewirkt.
Außerdem war die Situation der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten völlig anders als in den alten Mitgliedstaaten, was es rechtfertigt, die gemeinschaftlichen Beihilfen, insbesondere diejenigen, die nach Stützungsregelungen vorgesehene Direktzahlungen betreffen, schrittweise anzuwenden, damit die erforderliche Umstrukturierung des Agrarsektors, die in diesen neuen Mitgliedstaaten im Gange ist, nicht gestört wird. Demzufolge befinden sich Letztere in einer Situation, die mit derjenigen der alten Mitgliedstaaten nicht vergleichbar ist, die unbegrenzten Anspruch auf Direktzahlungen haben. Ein wirksamer Vergleich ist deshalb ausgeschlossen.
Schließlich ist der Beschluss 2004/281, da er den Grundsatz und die Anwendungsmodalitäten des Mechanismus des sogenannten „Phasing-in“ – ohne die Tragweite des Mechanismus auszudehnen – so übernimmt, wie sie in der Beitrittsakte niedergelegt worden waren, nicht als eine Maßnahme anzusehen, durch die der in den Beitrittsverhandlungen erzielte Kompromiss wieder in Frage gestellt worden wäre, und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
(vgl. Randnrn. 55, 66-67, 76, 78-80, 87-88, 92)