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Document 62004CJ0200

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sonderregelung für Reisebüros – Anwendungsbereich – Andere Wirtschaftsteilnehmer als Reisebüros, die in der Durchführung von Sprach- und Studienreisen ins Ausland bestehende Dienstleistungen anbieten – Einbeziehung

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 26)

    Leitsätze

    Nach der Rechtsprechung gelten die Gründe, auf denen die Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter in Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern beruht, auch für den Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer kein Reisebüro oder Reiseveranstalter im üblichen Wortsinne ist, sondern gleichartige Umsätze im Rahmen einer anderen Tätigkeit erbringt. Ein Wirtschaftsteilnehmer unterliegt jedoch nicht der Besteuerung nach diesem Artikel, wenn die Leistungen, die bei Dritten zur Erbringung von Dienstleistungen bezogen werden, die mit diesen Umsätzen im Allgemeinen verbunden sind, gegenüber den Eigenleistungen reine Nebenleistungen bleiben.

    Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer jedoch seinen Kunden außer den Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Sprachausbildung und ‑erziehung gewöhnlich Reiseleistungen wie den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land an, deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben kann, so können diese Leistungen nicht mit reinen Nebenleistungen gleichgesetzt werden. Denn solche Leistungen stellen keinen bloß marginalen Teil gegenüber dem Betrag dar, der der von diesem Wirtschaftsteilnehmer seinen Kunden angebotenen Leistung im Zusammenhang mit der Sprachausbildung und ‑erziehung entspricht.

    Unter diesen Umständen ist Artikel 26 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, der in der Durchführung von Sprach- und Studienreisen ins Ausland bestehende Dienstleistungen anbietet und seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises im eigenen Namen einen drei- bis zehnmonatigen Auslandsaufenthalt bietet und dabei Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt.

    (vgl. Randnrn. 22, 24, 27-29, 48 und Tenor)

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