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Document 61994CJ0193

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Führerschein ° Verpflichtung zum Umtausch eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats ° Zulässigkeit bis zur Durchführung der Richtlinie 91/439

(EG-Vertrag, Artikel 52; Richtlinie 91/439/EWG des Rates)

2. Freizuegigkeit ° Niederlassungsfreiheit ° Führerschein ° Nichtbeachtung der Verpflichtung zum Umtausch eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats ° Gleichstellung mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ° Strafen ° Unverhältnismässige Sanktionen ° Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 52; Richtlinie 80/1263/EWG des Rates)

Leitsätze

1. Beim Stand des Gemeinschaftsrechts und vor der Durchführung der Richtlinie 91/439 über den Führerschein verbietet es Artikel 52 des Vertrages nicht, daß ein Mitgliedstaat vom Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verlangt, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres nach Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat gegen eine Fahrerlaubnis dieses Staates umzutauschen, um dort das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu behalten.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie und der Unterschiede, die zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fortbestanden, war der Rat, der die Harmonisierung der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnisse durchzuführen und ihre gegenseitige Anerkennung von den Mitgliedstaaten vorzusehen hatte, um die Hindernisse für die Freizuegigkeit zu beseitigen, die sich aus der Verpflichtung ergeben, sich einen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Führerschein zu beschaffen, nämlich befugt, diese Harmonisierung schrittweise vorzunehmen und konnte es daher den Mitgliedstaaten erlauben, diese Umtauschpflicht vorübergehend vorzusehen.

2. Artikel 52 des Vertrages verbietet es in Anbetracht der Folgen, die sich aus dem Vorliegen von Vorstrafen für die Ausübung eines selbständigen oder unselbständigen Berufes, insbesondere für den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten oder bestimmten Ämtern, ergeben, was eine weitere, dauerhafte Beschränkung der Freizuegigkeit darstellen würde, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die durch Umtausch gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis des Aufnahmestaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.

Die Mitgliedstaaten, die mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung befugt bleiben, einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins, die sie nach der Richtlinie 80/1263 zur Einführung eines EG-Führerscheins vorsehen können, zu ahnden, dürfen nämlich keine unverhältnismässige Sanktion vorsehen, die wegen der Auswirkung, die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf die tatsächliche Ausübung der Rechte hat, die mit der Freizuegigkeit verknüpft sind, ein Hindernis für die Freizuegigkeit schaffen würde. Die Gleichstellung mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit der Konsequenz strafrechtlicher Sanktionen, auch finanzieller Art, ist aus zwei Gründen unverhältnismässig. Zum einen, weil die die Ausstellung eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat im Austausch gegen den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Aufnahmestaat begründet, das unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehen wird, sondern das Bestehen eines solchen Rechts bestätigt und die Umtauschpflicht somit im wesentlichen verwaltungstechnischen Erfordernissen entspricht. Zum anderen ist sie es wegen der Konsequenzen für den beruflichen Werdegang des Betroffenen.

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