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Document 61993CJ0030
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1. Vorabentscheidungsverfahren ° Zuständigkeit des Gerichtshofes ° Grenzen ° Zuständigkeit des nationalen Gerichts ° Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits ° Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen ° Beurteilung durch das nationale Gericht
(EWG-Vertrag, Artikel 177)
2. Gemeinsame Handelspolitik ° Schutz gegen Dumpingpraktiken ° Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls ° Bezeichnung der betroffenen Waren unter Bezugnahme auf eine nicht mehr gültige Fassung der Kombinierten Nomenklatur ° Berichtigung, mit der die Bezugnahmen ersetzt werden ° Geltungsbereich der Verordnung unverändert ° Gültigkeit
(Verordnung Nr. 165/90 der Kommission)
1. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen. Ausserdem haben nur die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung tragen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, und ob die Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, erheblich sind.
2. Der Umstand, daß eine Verordnung zur Einführung von Antidumpinzöllen nach ihrer Veröffentlichung berichtigt wurde, kann ihre Gültigkeit in der endgültigen Fassung nicht beeinträchtigen, sofern die Berichtigung nur bezweckt hat, bei der Bezeichnung der betroffenen Waren Bezugnahmen auf eine Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mehr in Kraft war, durch neue Bezugnahmen auf die Codenummern dieser Nomenklatur in ihrer zwischenzeitlich geänderten Fassung zu ersetzen, und die betroffenen Waren die gleichen geblieben sind. Eine solche Berichtigung beseitigt nämlich nur einen einfachen Fehler, ohne den Geltungsbereich der Verordnung zu ändern.