Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61987CJ0343

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    ++++

    1 . Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zurückweisung der Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers - Begründung

    ( Beamtenstatut, Artikel 90 Absatz 2 )

    2 . Beamte - Beförderung - Abwägung der Verdienste - Ermessen der Verwaltung - Grenzen - Beachtung der in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen ( Beamtenstatut, Artikel 45 )

    3 . Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Aufhebung des angefochtenen rechtswidrigen Aktes - Keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens - Anderer als der durch den aufgehobenen Akt verursachte Schaden

    ( Beamtenstatut, Artikel 91 )

    Leitsätze

    1 . Zwar ist die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet, Beförderungsverfügungen gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, sie hat jedoch ihre Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde zu begründen, die ein nicht beförderter Bewerber gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt hat, wobei anzunehmen ist, daß die Begründung dieser Zurückweisung mit der Begründung der Entscheidung zusammenfällt, gegen die die Beschwerde gerichtet war .

    2 . Zwar verfügt die Anstellungsbehörde in bezug auf Beförderungen bei der Abwägung der Verdienste und der Beurteilungen der Bewerber über ein weites Ermessen, von dem sie insbesondere im Hinblick auf die zu besetzende Stelle Gebrauch machen kann, sie muß sich dabei aber in den Grenzen bewegen, die sie sich selbst durch die Stellenausschreibung gesetzt hat .

    3 . Die Aufhebung eines von einem Beamten angefochtenen Aktes der Verwaltung stellt als solche eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens dar, den dieser möglicherweise erlitten hat .

    Die Aufhebung der Entscheidungen über die Ernennung eines anderen Beamten und über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers kann jedoch als solche keine angemessene Wiedergutmachung des von diesem erlittenen immateriellen Schadens darstellen, wenn er durch die in der Zurückweisung seiner Beschwerde enthaltene unzutreffende negative Beurteilung seiner Fähigkeiten, die als solche kränkend ist und innerhalb des Organs eine weite Verbreitung gefunden hat, mit Sicherheit - unabhängig von der Ablehnung seiner Bewerbung - einen immateriellen Schaden erleidet .

    Top