Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62004TO0287

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung, die Kriterien für die Berechnung der Beihilfe für Olivenölerzeuger aufstellt – Klage von Olivenölerzeugern und Vereinigungen von Erzeugern – Handlung mit allgemeiner Geltung – Kläger, die nicht individuell betroffen sind – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Klage einer berufsständischen Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder verteidigt und vertritt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Auslegung contra legem des Erfordernisses individueller Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

Leitsätze

1. Eine Nichtigkeitsklage, die von Olivenölerzeugern und Vereinigungen von Erzeugern gegen Artikel 1 Nummern 7, 11 und 20 der Verordnung Nr. 864/2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie gegen den Anhang dieser Verordnung gerichtet ist, ist unzulässig.

Denn die angefochtenen Bestimmungen dieser Verordnung stellen, da sie Kriterien für die Berechnung der Beihilfe im Olivenölsektor allgemein und abstrakt aufführen, ohne auf die besondere Lage ihres einzelnen Erzeugers Rücksicht zu nehmen, insgesamt ihrer Natur und ihrer Bedeutung nach Rechtsakte von allgemeiner Geltung und keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 249 EG dar.

Ferner sind die Kläger von den angefochtenen Bestimmungen gerade wegen einer objektiven tatsächlichen Situation betroffen, nämlich als Erzeuger und Vereinigungen, deren Mitglieder im Referenzzeitraum Olivenöl erzeugt haben und die eine Beihilfe aufgrund eines der in der Regelung vorgesehenen Beihilfesysteme erhalten haben. Diese Situation ist in Verbindung mit der Zielsetzung der die angefochtenen Bestimmungen enthaltenden Verordnung definiert, nämlich der Einführung einer neuen Beihilferegelung im Olivenölsektor. Der Umstand, dass die angefochtenen Bestimmungen besondere Wirkungen für bestimmte Olivenölerzeuger haben können, indem sie diese von der Gewährung der Beihilfe wegen der durch sie festgesetzten Berechnungskriterien ausschließen, kann diesen nicht automatisch ihre allgemeine Geltung nehmen, da sie auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, die sich in derselben objektiv umschriebenen tatsächlichen oder rechtlichen Situation befinden. Einzelne Wirtschaftsteilnehmer sind nämlich nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als die anderen Wirtschaftsteilnehmer desselben Sektors.

Auch wenn der Rat von der Situation der Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmung von den zuständigen nationalen Behörden und von der Kommission unterrichtet war, kann dies die Klägerinnen in Bezug auf diese Bestimmungen nicht individualisieren, wenn nicht das Bestehen der Verpflichtung des Rates dargetan ist, durch eine Regelung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Voraussetzungen für die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe deren genaue Situation zu berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 38-39, 41, 43-44, 54, 62)

2. Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen werden in drei Fällen als zulässig angesehen, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, zweitens, wenn die Vereinigung die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind, und drittens, wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde.

(vgl. Randnr. 64)

3. Zwar ist die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen, da andernfalls die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden.

Im Übrigen wäre es, auch wenn ein anderes System der Rechtmäßigkeitskontrolle der Gemeinschaftshandlungen von allgemeiner Geltung als das durch den ursprünglichen Vertrag geschaffene, das in seinen Grundzügen nie geändert wurde, sicherlich vorstellbar ist, doch Sache der Mitgliedstaaten, das derzeit geltende System gegebenenfalls gemäß Artikel 48 EU zu reformieren.

(vgl. Randnrn. 73-74)

Top