This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62021TJ0748
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge).
Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd u. a. gegen Europäische Kommission.
Dumping – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium – Umgehungsuntersuchung – Umgehung – Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Genügend Beweise – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht.
Rechtssache T-748/21.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2023 (Auszüge).
Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd u. a. gegen Europäische Kommission.
Dumping – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium – Umgehungsuntersuchung – Umgehung – Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Genügend Beweise – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht.
Rechtssache T-748/21.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:346
Rechtssache T‑748/21
Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd u. a.
gegen
Europäische Kommission
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2023
„Dumping – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium – Umgehungsuntersuchung – Umgehung – Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Genügend Beweise – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Eröffnung einer Untersuchung – Voraussetzungen – Genügen der im Antrag enthaltenen Informationen – Verpflichtungen, die sich für die Kommission bei der Beurteilung dieser Informationen ergeben – Umfang
(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1 und 3)
(vgl. Rn. 27-34, 100-102)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen
(vgl. Rn. 35)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Begriff – Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union – Relevante Gesichtspunkte
(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)
(vgl. Rn. 44-51)
Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Klage- oder Verteidigungsgrund, der auf Gesichtspunkte gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Fehlen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Keine Erweiterung – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1)
(vgl. Rn. 54, 55, 58)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Begriff – Notwendigkeit der Voraussetzung einer Substitution der Einfuhren aus dem mit dem Antidumpingzoll belegten Land durch die Einfuhren aus dem Umgehungsland – Fehlen
(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)
(vgl. Rn. 61)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Feststellung einer Umgehung – Beweislast – Nachweis einer Umgehung auf der Grundlage eines Indizienbündels – Zulässigkeit
(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)
(vgl. Rn. 64-66, 100)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Begriff – Aufrechterhaltung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls im Hinblick auf die Preise und/oder die Mengen der gleichartigen Ware – Alternative Kriterien
(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)
(vgl. Rn. 74)
Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Umgehung – Begriff – Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware zuvor festgestellten Normalwert – Ermittlung des Normalwerts – Berücksichtigung des nur für eine der erfassten Waren vorher festgestellten Normalwerts – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)
(vgl. Rn. 86-95)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnung zur Ausweitung der Antidumpingzölle – Anwendung auf die Aufrechterhaltung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls im Hinblick auf die Preise und/oder die Mengen der gleichartigen Ware
(Art. 296 AEUV; Verordnung 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)
(vgl. Rn. 105-111, 121-133)
Zusammenfassung
Im Rahmen der Handelsschutzmaßnahmen der Europäischen Union erließ der Rat im Jahr 2009 die Verordnung Nr. 925/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China ( 1 ).
Diese Antidumpingmaßnahmen wurden im Hinblick auf die Volksrepublik China durch die Durchführungsverordnung 2015/2384 ( 2 ) der Kommission verlängert. Mit der Durchführungsverordnung 2017/271 ( 3 ) der Kommission wurden diese Maßnahmen auf weitere Kategorien von Folien aus Aluminium ausgeweitet.
Im Jahr 2020 leitete die Kommission auf Antrag eines anonymen Verwenders eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung dieser Antidumpingmaßnahmen ein. Daraufhin erließ sie die Durchführungsverordnung 2021/1474 ( 4 ) zur Ausweitung dieser Maßnahmen auf die Einfuhren von bestimmten aus Thailand versandten Folien aus Aluminium (im Folgenden: betroffene Waren ( 5 )), ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht.
Die Hangzhou Dingsheng Industrial Group Co., Ltd, die Dingheng New Materials Co., Ltd und die Thai Ding Li New Materials Co., Ltd gehören zur Dingsheng-Gruppe, einem auch in Thailand präsenten chinesischen multinationalen Unternehmen, das auf dem Sektor der Herstellung von Aluminiumprodukten tätig ist. Sie erhoben eine Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2021/1474 und rügten u. a., dass sich die Kommission bei der Einleitung ihrer Untersuchung an die im Antrag enthaltenen Behauptungen gehalten habe, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung 2016/1036 ( 6 ) über ausreichende Beweise verfüge.
Das Gericht weist die Klage ab und macht dabei nähere Ausführungen zum Wert der Anhaltspunkte, die die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung rechtfertigen können.
Würdigung durch das Gericht
Vorab weist das Gericht darauf hin, dass nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für die Feststellung einer Umgehung vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Erstens muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen einem Drittland und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von den Maßnahmen betroffenen Land und der Union vorliegen. Zweitens muss sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Drittens müssen Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird oder dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird. Viertens müssen Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.
Zudem geht aus Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung, der auch für eine Umgehungsuntersuchung gilt ( 7 ), hervor, dass die Kommission, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise prüft, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
Insoweit hebt das Gericht hervor, dass an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen ist als an jene, die für die endgültige Feststellung einer Umgehung erforderlich sind. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Antrag eine Analyse der eventuell enthaltenen Informationen enthält, und dass diese Informationen einen unwiderlegbaren Beweis für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen darstellen. Ob die Informationen ausreichen, hängt darüber hinaus von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher von Fall zu Fall zu beurteilen.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen weist das Gericht zunächst die Rüge zurück, mit der geltend gemacht wird, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthalte, um eine Veränderung des Handelsgefüges darzutun.
Zu diesem Punkt führt das Gericht aus, dass diese erste Voraussetzung in sehr allgemeinen Worten formuliert ist, die folglich den Unionsorganen einen weiten Wertungsspielraum lassen, um deren Art und Merkmale zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall geht erstens aus dem Antrag hervor, dass bei den Einfuhren von Folien aus Aluminium aus Thailand in die Union zwischen 2017 und 2019 ein bedeutender Anstieg zu verzeichnen war. Obwohl diese Einfuhren nicht auf die betroffenen Waren beschränkt waren, war es wahrscheinlich, dass deren Anteil an diesem Anstieg genauso hoch war. Da die Einführung eines Antidumpingzolls auf eine Umgehungsgefahr gestützt werden kann, sofern eine solche Gefahr erwiesen und nicht nur hypothetisch ist, durfte die Kommission mithin davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung eine solche Gefahr bestand. Zweitens enthielt der Antrag Statistiken für den Zeitraum von 2015 bis 2019 betreffend die Einfuhren des für die Herstellung der betroffenen Waren erforderlichen Rohstoffs aus China nach Thailand. Diese Daten zeigen einen Anstieg der während dieses gesamten Zeitraums importierten Volumen, so dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie in Anbetracht dieser Anhaltspunkte davon ausgegangen ist, dass diese Einfuhren geeignet waren, die Herstellung der betroffenen Waren in Thailand zu unterstützen, um sie unter Umgehung des Antidumpingzolls auf die Ausfuhren derselben Waren aus China später in die Union auszuführen.
Drittens machen die Klägerinnen ohne Erfolg geltend, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Ausfuhren aus China in die Union durch Ausfuhren aus Thailand in die Union ersetzt worden seien. Das Gericht führt aus, dass Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung keine Substitution der Einfuhren aus dem mit dem Antidumpingzoll belegten Land durch die Einfuhren aus dem Umgehungsland als Voraussetzung für das Vorliegen einer Umgehung verlangt.
Viertens und letztens ist das Gericht, auch wenn die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass sie detailliertere Daten für den Zeitraum von 2019 bis 2020 erfasst hat, der Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet war, da der Antrag genügend Beweise enthielt, um den Schluss zu ziehen, dass eine Umgehung vorliegt und dass bedeutende Montagevorgänge der betroffenen Ware in Thailand stattfinden.
Sodann weist das Gericht die Rüge zurück, mit der geltend gemacht wird, dass der Antrag nicht genügend Beweise hinsichtlich der dritten Voraussetzung enthalte, nämlich der Untergrabung der Abhilfewirkung der ursprünglichen Zölle, da der Antrag keine ausreichenden Informationen zur Berechnung des nicht schädigenden Preises umfasse.
Hierzu führt das Gericht aus, dass sich aus Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung ergibt, dass die Untergrabung der Abhilfewirkung entweder auf der Grundlage des Preises der gleichartigen Ware oder auf der Grundlage der Mengen dieser Waren nachgewiesen werden kann, wobei diese Parameter alternativ nebeneinanderstehen. Folglich war die Kommission berechtigt, sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf den Parameter betreffend die eingeführten Mengen der ähnlichen Ware zu beziehen, ohne auch auf die Preise dieser Ware abstellen zu müssen.
Schließlich weist das Gericht die Rüge zurück, mit der beanstandet wird, dass der Antrag nicht genügend Beweise hinsichtlich der vierten Voraussetzung, nämlich Dumping im Verhältnis zu dem Normalwert, der für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurde, enthalte.
Was die Ermittlung des Normalwerts betrifft, geht aus dem Antrag hervor, dass der Beleg für das Vorliegen von Dumping auf den Daten beruhte, die im Rahmen der Durchführungsverordnung 2015/2384 wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verwendet wurden. Daraus folgt, dass im Antrag der vorher für das einzige von dieser Verordnung erfasste Produkt festgestellte Normalwert berücksichtigt wurde.
Zum einen schreibt die Grundverordnung dann, wenn die betroffene Ware, wie im vorliegenden Fall, mehrere Warentypen umfasst, nicht vor, dass der Antrag Informationen über alle diese Warentypen enthalten muss. Vielmehr ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 und 3 der Grundverordnung, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass sie über genügend Beweise verfügt, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen, wenn die ihr vorliegenden Beweise das Dumping der Ware als Ganzes und nicht nur einer unbedeutenden Unterkategorie dieser Ware belegen können. Da die Klägerinnen jedoch nicht vorgebracht haben, dass die von der Durchführungsverordnung 2015/2384 erfasste Ware eine unbedeutende Unterkategorie der betroffenen Ware darstelle, konnte die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangen, dass die Beweise für das Dumping dieser Waren genügten, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.
Zum anderen sind die betroffenen Waren als der von der Durchführungsverordnung 2015/2384 erfassten Ware gleichartig anzusehen. Daraus folgt, dass die im Antrag erfolgte Berücksichtigung des für die von der Durchführungsverordnung 2015/2384 allein erfasste Ware vorher festgestellten Normalwerts mit Art. 13 der Grundverordnung im Einklang steht.
Obwohl der Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Waren ermittelt wurde, die nicht auf die betroffenen Waren beschränkt sind, gelangt das Gericht im Hinblick auf diesen Preis zu dem Ergebnis, dass jedenfalls aus der Analyse der vorstehenden Ausführungen hervorgeht, dass die Kommission darauf schließen konnte, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, die in ihrer Gesamtheit gewürdigt wurden, und sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen konnte, um zu beschließen, die Antidumpinguntersuchung einzuleiten, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.
Vor dem Hintergrund insbesondere dieser Erwägungen weist das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 1).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2015, L 332, S. 63).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. 2017, L 40, S. 51).
( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1474 der Kommission vom 14. September 2021 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht (ABl. 2021, L 325, S. 6).
( 5 ) Bei den von dieser Verordnung betroffenen Waren handelte es sich um die von der Verordnung Nr. 925/2009 und von der Durchführungsverordnung 2017/271 betroffenen Waren.
( 6 ) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung).
( 7 ) Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung bestimmt in Abs. 3 Unterabs. 3: „Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung.“