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Document 62017TJ0610

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019.
ICL-IP Terneuzen, BV und ICL Europe Coöperatief UA gegen Europäische Kommission.
REACH – Zulassungspflichtige Stoffe – Aufnahme von 1‑Brompropan (nPB) in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Menge – Registrierungsdossier – Daten – Gruppierung von Stoffen – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Unternehmerische Freiheit und Handelsfreiheit – Begründungspflicht – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-610/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:637

Rechtssache T‑610/17

ICL‑IP Terneuzen, BV
und
ICL Europe Coöperatief UA

gegen

Europäische Kommission

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. September 2019

„REACH – Zulassungspflichtige Stoffe – Aufnahme von 1‑Brompropan (nPB) in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Menge – Registrierungsdossier – Daten – Gruppierung von Stoffen – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Unternehmerische Freiheit und Handelsfreiheit – Begründungspflicht – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

  1. Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH‑Verordnung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Verfahren für die Aufnahme in Anhang XIV – Ermessen der Unionsorgane – Umfang – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    (vgl. Rn. 75, 158)

  2. Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH‑Verordnung – Pflicht zur Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) – Pflicht des Registranten eines Stoffes, Informationen zur Aktualisierung der im Registrierungsdossier für den Stoff angegebenen Daten zu übermitteln – Umfang

    (Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 14, 17, 19, 21, 27 und 46 sowie Art. 1 Abs. 3 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 76‑83, 87‑92, 112)

  3. Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH‑Verordnung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Verfahren für die Aufnahme in Anhang XIV – Gruppierung von Stoffen – Pflicht der Kommission, die Verfügbarkeit geeigneter Alternativstoffe oder -technologien unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte zu beurteilen – Fehlen

    (Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 60 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 166, 167)

  4. Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Verfahren für die Aufnahme in Anhang XIV – Bestimmung der Prioritätsrangfolge der Kandidatenstoffe durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) – Nicht abschließende Liste von Kriterien – Beurteilungsspielraum der Kommission – Berücksichtigung der Gruppierung zweier Stoffe – Zulässigkeit

    (Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 58 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 186‑188)

Zusammenfassung

Mit Urteil vom 20. September 2019, ICL-IP Terneuzen und ICL Europe Coöperatief/Kommission (T‑610/17), hat das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung 2017/999 ( 1 ) abgewiesen. Dabei hat es sich insbesondere zum Umfang der Pflicht des Registranten eines Stoffes geäußert, gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1907/2006 Informationen zur Aktualisierung der im Registrierungsdossier für diesen Stoff angegebenen Daten zu übermitteln ( 2 ).

Die klagenden Unternehmen sind die Registranten des Stoffes nPB ( 3 ). In ihren Registrierungsdossiers hatten die Klägerinnen nicht nur Daten zur Gesamtmenge dieses Stoffes angegeben, sondern auch zusätzliche Daten zur zulassungspflichtigen Menge dieses Stoffes. Die zulassungspflichtige Menge eines Stoffes ist geringer als seine Gesamtmenge, da die Menge, die die Verwendung als Zwischenprodukt betrifft, nicht miteinbezogen wird. Diesen Gesichtspunkt berücksichtigt die Kommission bei ihrer Entscheidung, welcher Kandidatenstoff in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006, der die zulassungspflichtigen Stoffe auflistet, aufgenommen wird. Die Verordnung sieht nicht ausdrücklich eine Pflicht vor, diese zusätzlichen Daten zu aktualisieren, wenn sich die zulassungspflichtigen Mengen ändern und dies Auswirkungen auf die Priorisierung des Stoffes im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 haben könnte.

Am 13. Juni 2017 erließ die Kommission auf Grundlage der befürwortenden Stellungnahme des Regelungsausschusses und auf Empfehlung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die Verordnung 2017/999, mit der nPB in Anhang XIV der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgenommen wurde. Sie war der Ansicht, dass nPB die Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff und somit die Bedingungen für die Aufnahme in diesen Anhang erfülle.

Die Registranten haben daraufhin eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung 2017/999 erhoben, mit der sie geltend gemacht haben, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang XIV voreilig gewesen sei. Insbesondere seien der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. So habe sie fälschlicherweise Daten aus dem Registrierungsdossier für den Stoff verwendet, die alle seine Verwendungen, auch die normalerweise nicht zulassungspflichtigen, beträfen, und die im Rahmen der öffentlichen Konsultation sowie danach vorgelegten Daten nicht hinreichend berücksichtigt.

Das Gericht hat erstens darauf hingewiesen, dass Unstimmigkeiten zwischen den Daten zu den die einzelnen Verwendungen des Stoffes betreffenden Mengen in Nr. 3.5 des Registrierungsdossiers und den Daten zur Gesamtmenge des Stoffes in Nr. 3.2 des Dossiers bestanden, so dass der Kommission angesichts des in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1907/2006 genannten Vorsorgeprinzips nicht vorgeworfen werden kann, sich auf die erstgenannten Daten gestützt zu haben, aus denen sich eine höhere Menge des zulassungspflichtigen Stoffes ergab.

Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass sich Art. 22 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, der die Pflicht der Registranten vorsieht, ihre Registrierungsdossiers aus eigener Initiative unverzüglich anhand der einschlägigen neuen Informationen zu aktualisieren und diese im Fall einer Änderung bestimmter Mengen an die ECHA zu übermitteln, auf die in der Verordnung vorgesehenen Gesamtmengenbereiche bezieht, die bei der Registrierung eines Stoffes anzugeben sind, und nicht auf den Teil der Menge, der zulassungspflichtig ist.

Das Gericht hat jedoch in Anbetracht der Bedeutung der im Dossier enthaltenen Daten, die die wichtigste Informationsquelle für die von der ECHA durchgeführte Priorisierung sind, und der Verantwortung des Registranten für diese Daten festgestellt, dass es dem Registranten obliegt, die angegebenen Daten rechtzeitig zu aktualisieren, wenn sie für die in der Verordnung Nr. 1907/2006 vorgesehenen Verfahren relevant sind, und zwar auch dann, wenn es sich um andere als die in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehenen Daten, d. h. die Daten zu den die verschiedenen Verwendungen eines Stoffes betreffenden Mengen, handelt.


( 1 ) Verordnung (EU) 2017/999 der Kommission vom 13. Juni 2017 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. 2017, L 150, S. 7).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).

( 3 ) 1‑Brompropan (n‑Propylbromid, nPB).

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