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Document 62017CJ0629

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2018.
J. Portugal Ramos Vinhos SA gegen Adega Cooperativa de Borba CRL.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Markenrecht – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – Ungültigkeitsgründe – Wortmarke, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Andere Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung – Einrichtung zur Herstellung der Ware – Aus einem Zeichen zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen und aus einer geografischen Angabe bestehende Wortmarke, die einen Wortbestandteil der Firma des Markeninhabers darstellt.
Rechtssache C-629/17.

Court reports – general

Rechtssache C‑629/17

J. Portugal Ramos Vinhos SA

gegen

Adega Cooperativa de Borba CRL

(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Markenrecht – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – Ungültigkeitsgründe – Wortmarke, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Andere Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung – Einrichtung zur Herstellung der Ware – Aus einem Zeichen zur Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen und aus einer geografischen Angabe bestehende Wortmarke, die einen Wortbestandteil der Firma des Markeninhabers darstellt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2018

  1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung – Begriff

    (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c)

  2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Eintragungshindernisse, Ungültigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Marke, die aus einem Wortzeichen besteht, mit dem Weinbauerzeugnisse bezeichnet werden und das eine geografische Angabe umfasst

    (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c)

  1.  Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind, und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann.

    Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen.

    Folglich kann auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie Nr. 2008/95 die Eintragung eines Zeichens nur dann versagt werden, wenn vernünftigerweise abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird.

    (vgl. Rn. 18-20)

  2.  Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Eintragung einer Marke, die aus einem Wortzeichen wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen besteht, mit dem Weinbauerzeugnisse bezeichnet werden und das eine geografische Angabe umfasst, zu versagen ist, wenn dieses Zeichen u. a. einen Begriff enthält, der zum einen gewöhnlich zur Bezeichnung der Einrichtungen oder der Räumlichkeiten verwendet wird, in denen diese Art von Erzeugnissen hergestellt wird, und zum anderen auch einer der Wortbestandteile ist, aus denen sich die Firma der juristischen Person zusammensetzt, die diese Marke angemeldet hat.

    (vgl. Rn. 28 und Tenor)

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