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Document 62017CJ0328

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. November 2018.
Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA u. a. gegen Atpl Liguria – Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA und Regione Liguria.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Nachprüfungsverfahren – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Richtlinie 92/13/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Klagerecht, das von der Abgabe eines Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens abhängt.
Rechtssache C-328/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

Rechtssache C‑328/17

Amt Azienda Trasporti e Mobilità SpA u. a.

gegen

Atpl Liguria – Agenzia regionale per il trasporto pubblico locale SpA und Regione Liguria

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Liguria)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Nachprüfungsverfahren – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Richtlinie 92/13/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Klagerecht, das von der Abgabe eines Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens abhängt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. November 2018

  1. Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Liefer‑ und Bauaufträgen sowie von Aufträgen in den Bereichen Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Nationalen Verfahrensvorschriften, die die Klagebefugnis der Voraussetzung der Teilnahme am betreffenden Auftragsvergabeverfahren unterordnen – Zulässigkeit – Grenzen – Verpflichtung, die Erhebung einer Klage durch eine Person zu ermöglichen, die aufgrund angeblich diskriminierender Spezifikationen kein Angebot abgegeben hat

    (Richtlinien des Rates 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 3, und 92/13 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 3)

  2. Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Liefer‑ und Bauaufträgen sowie von Aufträgen in den Bereichen Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor – Richtlinien 89/665 und 92/13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Nichtbeteiligung eines Wirtschaftsteilnehmers am Vergabeverfahren wegen der Unwahrscheinlichkeit eines Zuschlags zu seinen Gunsten aufgrund einer anwendbaren nationalen Regelung – Nationale Regelung, die die Möglichkeit einer Klage ausschließt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Richtlinien des Rates 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 3, und 92/13 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 3)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 44-47, 51, 52)

  2.  Sowohl Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer‑ und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung als auch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern nicht erlaubt, gegen die Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in einem Vergabeverfahren zu klagen, wenn sie sich entschieden haben, an diesem Verfahren nicht teilzunehmen, weil sich aus der auf das Verfahren anwendbaren Regelung ergibt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie den Zuschlag für den betreffenden öffentlichen Auftrag erhalten.

    Es ist jedoch Sache des zuständigen nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, die den Kontext der bei ihm anhängigen Rechtssache kennzeichnen, umfassend zu prüfen, ob nicht die konkrete Anwendung dieser Regelung das Recht der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen kann.

    (vgl. Rn. 58 und Tenor)

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