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Document 62015TJ0356

Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2018.
Republik Österreich gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – ‚Contract for Difference‘, ‚Secretary of State Agreement‘ und Kreditgarantie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Ziel von allgemeinem Interesse – Förderung der Kernenergie – Erforderlichkeit eines Eingreifens des Staates – Garantiemitteilung – Bestimmung des Beihilfeelements – Verhältnismäßigkeit – Investitionsbeihilfe – Betriebsbeihilfe – Recht auf Äußerung – Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags – Begründungspflicht.
Rechtssache T-356/15.

Rechtssache T‑356/15

Republik Österreich

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C – ‚Contract for Difference‘, ‚Secretary of State Agreement‘ und Kreditgarantie – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Ziel von allgemeinem Interesse – Förderung der Kernenergie – Erforderlichkeit eines Eingreifens des Staates – Garantiemitteilung – Bestimmung des Beihilfeelements – Verhältnismäßigkeit – Investitionsbeihilfe – Betriebsbeihilfe – Recht auf Äußerung – Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2018

  1. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Kriterien – Verfolgung eines Ziels von öffentlichem Interesse – Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Maßgeblichkeit eines Marktversagens

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

  2. Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Antrag, der auf die Unterstützung der Anträge einer Partei gerichtet ist, jedoch andere Argumente enthält – Zulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 142 Abs. 1)

  3. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Berücksichtigung des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften

    (Art. 296 AEUV)

  4. Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Maßnahmen, mit denen ein unter den Euratom-Vertrag fallendes Ziel verfolgt wird – Einbeziehung – Berücksichtigung der Ziele des Euratom-Vertrags bei der Anwendung der Beihilfevorschriften des AEU-Vertrags

    (Art. 106a Abs. 3 EA; Art. 107 AEUV)

  5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Kriterien – Verfolgung eines Ziels von öffentlichem Interesse – Begriff – Förderung der Kernenergie – Einbeziehung

    (Art. 1 Abs. 2 EA, Art. 2 Buchst. c EA und Art. 192 Abs. 1 EA; Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und Art. 194 Abs. 2 AEUV)

  6. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

  7. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Kriterien – Verfolgung eines Ziels von öffentlichem Interesse – Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtung, das Subventionsäquivalent der Beihilfemaßnahme zu beziffern – Fehlen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

  8. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Kriterien – Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt – Für Einzelprüfung nicht bindend

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission)

  9. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Unterrichtung der Kommission – Umfang der Verpflichtung – Erforderlichkeit, die Kommission von Beihilfemaßnahmen im Entwurfsstadium zu unterrichten – Folgen

    (Art. 108 Abs. 3 AEUV)

  10. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 263 AEUV)

  11. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Kriterien – Verfolgung eines Ziels von öffentlichem Interesse – Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe – Abwägung der Vorteile der Beihilfemaßnahmen und der negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt – Bestandteile des Binnenmarkts

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

  12. Staatliche Beihilfen – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich – Abgaben, die die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen – Fehlen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der betreffenden Beihilfe – Ausschluss

    (Art. 107 AEUV und Art. 108 AEUV)

  13. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV – Entwicklung des Standpunkts der Kommission am Ende des Verfahrens – Abweichung der Begründung der abschließenden Entscheidung von der des Eröffnungsbeschlusses – Zulässigkeit

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

  14. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahme des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c fallen – Betriebsbeihilfe – Ausschluss – Ausnahmen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

  15. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2004/17 – Anwendungsbereiche – Bau eines Kernkraftwerks – Staatliche Beihilfe, mit der für den von dem Kernkraftwerk erzeugten Strom Preisstabilität gewährleistet werden soll – Keine Verpflichtung zur Ausführung von Bauleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen – Ausschluss der Beihilfemaßnahme von den Anwendungsbereichen der Richtlinien 2004/17 und 2004/18

    (Richtlinien 2004/17 und 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  16. Rechtsangleichung – Angleichungsmaßnahmen – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72 – Schaffung neuer Kapazitäten der Energieerzeugung – Verpflichtung, ein Ausschreibungsverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren durchzuführen – Bedeutung – Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz – Bedeutung

    (Richtlinie 2009/72 des Europäischen Parlaments und des Rates 2009/72, Art. 8)

  17. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Verwaltungsverfahren – Pflicht der Kommission, die Beteiligten zur Äußerung aufzufordern – Bedeutung

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

  1.  Die Feststellung, dass eine Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Beihilfe der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs dient, der ein Ziel von öffentlichem Interesse darstellt; außerdem muss die Beihilfe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV setzt aber nicht ausdrücklich ein Marktversagen voraus. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass mit der Beihilfe ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt wird und dass die Beihilfe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

    Ein Marktversagen kann insoweit zwar einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Erklärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt darstellen, sein Fehlen bedeutet aber nicht unbedingt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllt wären. So kann z. B. ein Eingreifen des Staates als notwendig im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse durch die Kräfte des Marktes allein nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann, auch wenn bei dem Markt als solchem kein Marktversagen vorliegt.

    (vgl. Rn. 48, 150, 151)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 54-58)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 63-67, 535)

  4.  Dass die Vorschriften des Euratom-Vertrags gegenüber den Vorschriften des AEU-Vertrags lex specialis sind, schließt bei Maßnahmen, mit denen ein unter den Euratom-Vertrag fallendes Ziel verfolgt wird, die Anwendbarkeit von Art. 107 AEUV nicht aus. Sofern im Euratom-Vertrag staatliche Beihilfen nicht abschließend geregelt sind, findet Art. 107 AEUV auf Maßnahmen, die den Bereich der Kernenergie betreffen, Anwendung, auch wenn mit diesen ein unter den Euratom-Vertrag fallendes Ziel verfolgt wird. Bei der Anwendung von Art. 107 AEUV auf solche Maßnahmen sind jedoch die Vorschriften und Ziele des Euratom-Vertrags zu beachten.

    (vgl. Rn. 73, 74, 76, 78)

  5.  Nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    Das am Ende von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV genannte Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Interesses betrifft die Abwägung der Vor- und Nachteile der Beihilfemaßnahme. Beihilfemaßnahmen, die die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sollen nicht genehmigungsfähig sein. Das Ziel von öffentlichem Interesse, das mit der Maßnahme verfolgt wird, muss aber nicht unbedingt ein Ziel sein, das von allen Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Mitgliedstaaten geteilt wird.

    Bei der Anwendung von Art. 107 AEUV auf Maßnahmen, mit denen ein Ziel verfolgt wird, das unter den Euratom-Vertrag fällt, sind auch die Vorschriften und Ziele des Euratom-Vertrags zu berücksichtigen. Die Feststellung der Kommission, dass ein Mitgliedstaat die Förderung der Kernenergie, insbesondere die Schaffung von Anreizen für die Schaffung neuer Kapazitäten der Erzeugung von Kernenergie, als ein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV habe definieren dürfen, ist im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Buchst. c EA nicht zu beanstanden. Zum einen deckt sich dieses Ziel mit dem in Art. 2 Buchst. c EA genannten Ziel der Euratom-Gemeinschaft, Investitionen im Bereich der Kernenergie zu erleichtern. Und nach Art. 192 Abs. 1 EA erleichtern die Mitgliedstaaten der Euratom-Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe. Zum anderen ergibt sich aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, dass jeder Mitgliedstaat das Recht hat, zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen.

    (vgl. Rn. 82, 87, 95-97)

  6.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 160, 161, 170, 372, 420)

  7.  Eine Beihilfe kann nur dann gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie einem von dem Mitgliedstaat verfolgten Ziel von allgemeinem Interesse dient, im Hinblick auf dieses Ziel geeignet und erforderlich ist und die Bedingungen des Handels und des Wettbewerbs nicht in einer Weise verändert, die außer Verhältnis zu den erzielten Vorteilen steht.

    Hingegen verlangt Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht ausdrücklich, dass die Kommission das Subventionsäquivalent der Beihilfemaßnahme beziffert. Kann die Kommission bei einer Beihilfemaßnahme also ohne Bezifferung des Subventionsäquivalents feststellen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, ist nicht zu beanstanden, dass sie das Subventionsäquivalent nicht beziffert hat.

    (vgl. Rn. 248, 249)

  8.  Die Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV enthält lediglich eine typisierende Beurteilung (Gruppenfreistellung), die die Kommission bei einer unmittelbar auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV durchgeführten Einzelprüfung nicht bindet.

    (vgl. Rn. 251, 497)

  9.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 263-266)

  10.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 333, 359, 361, 410, 416, 418)

  11.  Die Kommission muss im Rahmen der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV die Vorteile der Maßnahmen und deren negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt gegeneinander abwägen.

    Bei der Bestimmung der negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt muss die Kommission nicht berücksichtigen, inwieweit die Beihilfemaßnahmen dem Umweltschutz entgegenstehen. Denn der Umweltschutz ist als solcher, wenn er auch bei der Festlegung und Durchführung insbesondere derjenigen Unionspolitiken und –maßnahmen einzubeziehen ist, die die Errichtung des Binnenmarkts bezwecken, nicht Bestandteil dieses Binnenmarkts. Dasselbe gilt für das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und den Grundsatz der Nachhaltigkeit sowie für den Schutz vor terroristischen Anschlägen.

    (vgl. Rn. 516, 519)

  12.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 523)

    Bei Ausführungen der Kommission im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV handelt es sich um eine vorläufige Würdigung. Die Begründung des Beschlusses, der am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergeht, ist also nicht bereits deshalb unzureichend, weil sie nicht völlig mit der des Beschlusses über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens übereinstimmt. In einem Beschluss, der am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergeht, muss die Kommission nicht auf sämtliche Erwägungen eingehen, die sie im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angestellt hat.

    (vgl. Rn. 569, 627)

  13.  Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die den Status quo erhalten oder ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, erfüllen nicht die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV. Denn Betriebsbeihilfen, mit denen lediglich der Status quo erhalten wird, dienen nicht der Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, und mit Beihilfen, mit denen lediglich die laufenden Kosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gesenkt werden, die das Unternehmen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohnehin zu tragen gehabt hätte, wird kein Ziel von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV verfolgt.

    Eine Beihilfemaßnahme, mit der ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgt wird, die zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist und die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, eine Beihilfemaßnahme also, die die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, kann gemäß dieser Bestimmung durchaus für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie als Investitions- oder Betriebsbeihilfe einzustufen ist.

    (vgl. Rn. 579, 580, 583)

  14.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 641-676)

  15.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 679-689)

  16.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 699-728)

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