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Document 62015CJ0318

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2016.
Tecnoedi Costruzioni Srl gegen Comune di Fossano.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Bauaufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 7 Buchst. c – Schwellenwerte für öffentliche Aufträge – Nicht erreichter Schwellenwert – Ungewöhnlich niedrige Angebote – Automatischer Ausschluss – Befugnis des öffentlichen Auftraggebers – Pflichten des öffentlichen Auftraggebers, die sich aus der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ergeben – Auftrag, an dem ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen kann.
Rechtssache C-318/15.

Court reports – general

Rechtssache C-318/15

Tecnoedi Costruzioni Srl

gegen

Comune di Fossano

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Piemonte )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Bauaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 7 Buchst. c — Schwellenwerte für öffentliche Aufträge — Nicht erreichter Schwellenwert — Ungewöhnlich niedrige Angebote — Automatischer Ausschluss — Befugnis des öffentlichen Auftraggebers — Pflichten des öffentlichen Auftraggebers, die sich aus der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ergeben — Auftrag, an dem ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen kann“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2016

  1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Geltungsbereich – Auftrag mit einem Wert unterhalb des in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerts – Ausschluss – Anwendung der Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags – Voraussetzung – Auftrag, an dem ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht – Beurteilungskriterien

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung, Art. 7 Buchst. b)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Etwaiges Bestehen eines grenzüberschreitenden Interesses – Angaben, anhand deren eine sachdienliche Antwort gegeben werden kann – Fehlen – Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94; Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung, Art. 7 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 19, 20)

  2.  Ein Vorabentscheidungsersuchen zu einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags, dessen Wert den durch die Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung festgesetzten Schwellenwert nicht überschreitet, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn das einzelstaatliche Gericht keinerlei Angaben macht, die es dem Gerichtshof ermöglichen, über Informationen in Bezug auf das Vorhandensein eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses zu verfügen. In diesem Zusammenhang kann ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die – abstrakt betrachtet – für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben. Insbesondere kann sich das einzelstaatliche Gericht nicht darauf beschränken, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht ausschließen lässt, sondern es muss vielmehr Angaben vorlegen, die dieses Interesse belegen.

    (vgl. Rn. 22, 23, 27 und Tenor)

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