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Document 62013TJ0122

Laboratoires Polive / OHMI - Arbora & Ausonia (dodie)

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Oktober 2014 – Laboratoires Polive/HABM – Arbora & Ausonia (dodie)

(Rechtssachen T‑122/13 und T‑123/13)

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke dodie — Ältere nationale Wortmarken DODOT — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 20, 21, 54)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Bildmarke dodie und Wortmarken DODOT (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 28-30, 53, 57)

3. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Ähnlichkeit der betreffenden Marken — Beurteilungskriterien — Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31, 32)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011‑2 bzw. R 2325/2011‑2) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen der Arbora & Ausonia, SLU und den Laboratoires Polive

Tenor

1. 

Die Rechtssachen T‑122/13 und T‑123/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. 

Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011‑2 und R 2325/2011‑2) werden aufgehoben.

3. 

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Laboratoires Polive.

4. 

Die Arbora & Ausonia, SLU trägt ihre eigenen Kosten.

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Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Oktober 2014 – Laboratoires Polive/HABM – Arbora & Ausonia (dodie)

(Rechtssachen T‑122/13 und T‑123/13)

„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke dodie — Ältere nationale Wortmarken DODOT — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 20, 21, 54)

2. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke — Bildmarke dodie und Wortmarken DODOT (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 24, 28-30, 53, 57)

3. 

Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Ähnlichkeit der betreffenden Marken — Beurteilungskriterien — Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31, 32)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011‑2 bzw. R 2325/2011‑2) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen der Arbora & Ausonia, SLU und den Laboratoires Polive

Tenor

1. 

Die Rechtssachen T‑122/13 und T‑123/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. 

Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. November 2012 (Sachen R 2324/2011‑2 und R 2325/2011‑2) werden aufgehoben.

3. 

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Laboratoires Polive.

4. 

Die Arbora & Ausonia, SLU trägt ihre eigenen Kosten.

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