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Document 62011CJ0386

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Öffentlicher Auftrag – Begriff – Entgeltlicher Vertrag – Einbeziehung – Voraussetzungen

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2, und Anhang II Teil A)

2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Begriff – Vertrag zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen, der vorsieht, dass eine Einrichtung die Aufgabe der Reinigung bestimmter ihrer Räumlichkeiten auf die andere gegen finanzielle Entschädigung überträgt und der letztgenannten Einrichtung gestattet, sich zur Erfüllung der Aufgabe Dritter zu bedienen – Einbeziehung

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d)

Leitsätze

1. Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 28-31)

2. Ein Vertrag, mit dem, ohne eine Zusammenarbeit zwischen den vertragschließenden öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe vorzusehen, eine öffentliche Einrichtung eine andere öffentliche Einrichtung mit der Aufgabe betraut, gegen eine finanzielle Entschädigung, die den bei der Durchführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten entsprechen soll, bestimmte Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäude zu reinigen, wobei die erstgenannte Einrichtung sich die Befugnis vorbehält, die ordnungsgemäße Erfüllung der fraglichen Aufgabe zu kontrollieren, und die letztgenannte Einrichtung sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe Dritter bedienen darf, die unter Umständen in der Lage sind, zur Durchführung dieser Aufgabe auf dem Markt tätig zu werden, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

(vgl. Randnr. 41 und Tenor)

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Rechtssache C-386/11

Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co. KG

gegen

Kreis Düren

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf)

„Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Begriff ‚öffentlicher Auftrag‘ — Art. 1 Abs. 2 Buchst. a — Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften — Übertragung der Aufgabe der Reinigung bestimmter Räumlichkeiten durch eine Körperschaft auf eine andere gegen finanzielle Entschädigung“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juni 2013

  1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Öffentlicher Auftrag – Begriff – Entgeltlicher Vertrag – Einbeziehung – Voraussetzungen

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2, und Anhang II Teil A)

  2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Begriff – Vertrag zwischen zwei öffentlichen Einrichtungen, der vorsieht, dass eine Einrichtung die Aufgabe der Reinigung bestimmter ihrer Räumlichkeiten auf die andere gegen finanzielle Entschädigung überträgt und der letztgenannten Einrichtung gestattet, sich zur Erfüllung der Aufgabe Dritter zu bedienen – Einbeziehung

    (Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 28-31)

  2.  Ein Vertrag, mit dem, ohne eine Zusammenarbeit zwischen den vertragschließenden öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe vorzusehen, eine öffentliche Einrichtung eine andere öffentliche Einrichtung mit der Aufgabe betraut, gegen eine finanzielle Entschädigung, die den bei der Durchführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten entsprechen soll, bestimmte Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäude zu reinigen, wobei die erstgenannte Einrichtung sich die Befugnis vorbehält, die ordnungsgemäße Erfüllung der fraglichen Aufgabe zu kontrollieren, und die letztgenannte Einrichtung sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe Dritter bedienen darf, die unter Umständen in der Lage sind, zur Durchführung dieser Aufgabe auf dem Markt tätig zu werden, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

    (vgl. Randnr. 41 und Tenor)

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