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Document 62010CJ0504

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1 und Art. 168)

2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 168)

Leitsätze

1. Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich ein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer geltend machen, die für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung entrichtet worden ist oder geschuldet wird, wenn das anwendbare nationale Recht die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, mit dem Rechte an der Erfindung verliehen werden, zulässt.

Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ umfasst nämlich alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden. Die Begriffe „Lieferungen von Gegenständen“ und „Dienstleistungen“ haben sämtlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar. Daher kann die Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, auch wenn für diese noch kein Patent eingetragen wurde, grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit sein, die der Mehrwertsteuer unterliegt. Daraus folgt, dass ein solcher Umsatz ein Recht auf Abzug der entrichteten oder geschuldeten Mehrwertsteuer entstehen lassen kann.

Für die Feststellung, ob die in Rede stehende Übertragung eine Dienstleistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem darstellt, kommt es nicht darauf an, ob sie ausschließlich zur Erlangung eines steuerlichen Vorteils getätigt wurde.

(vgl. Randnrn. 45-48, Tenor 1)

2. Die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer setzt zum einen voraus, dass die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wird.

Was die steuerliche Behandlung einer Übertragung eines Anteils an einem gemeinschaftlichen Recht an einer Erfindung, mit dem Rechte an der Erfindung verliehen werden, angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand sämtlicher tatsächlicher Umstände, die für eine solche Dienstleistung kennzeichnend sind, festzustellen, ob hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug ein Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.

(vgl. Randnrn. 52, 54, Tenor 2)

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