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Document 62010CJ0197

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Überprüfung der eigenen Zuständigkeit durch den Gerichtshof – Vorlagefrage mit hypothetischem Charakter – Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 42)

Leitsätze

Das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof mithin nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe bei Vorabentscheidungsersuchen besteht darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.

Ein Vorabentscheidungsersuchen, das die Auslegung von Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe betrifft und das im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines innerstaatlichen Rechtsetzungsakts, der den Erlass nationaler Grundregeln für bestimmte von dieser Verordnung vorgesehene Beihilferegelungen zum Gegenstand hat, ergeht, ist als wegen seines hypothetischen Charakters unzulässig anzusehen, wenn der Rechtsetzungsakt aufgehoben wurde und das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keine Angaben geliefert hat, anhand deren sich das tatsächliche und konkrete Interesse, das dieses Ersuchen gleichwohl für das Ausgangsverfahren hat, nachvollziehen lässt.

(vgl. Randnrn. 16-18, 23, 25)

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