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Document 62009CJ0210

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Anwendung des nationalen Rechts – Voraussetzungen und Grenzen

(Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3)

Leitsätze

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung in Fällen, in denen die Beträge, die der betreffenden Beihilfe entsprechen, bereits zurückgezahlt wurden, der Aufhebung der Bescheide über die Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe wegen eines Formfehlers durch den nationalen Richter nicht entgegensteht, wenn die Möglichkeit der Behebung des Formfehlers durch das nationale Recht sichergestellt ist. Die Bestimmung steht jedoch einer erneuten, selbst vorläufigen Auszahlung dieser Beträge an den Beihilfeempfänger entgegen.

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 spiegelt nämlich die Erfordernisse des Effektivitätsgrundsatzes wider, wonach ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, frei in der Wahl der Mittel ist, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts.

Die Kontrolle der formellen Rechtmäßigkeit eines zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe erlassenen Bescheids durch den nationalen Richter und die mögliche Aufhebung dieses Bescheids mit der Begründung, die Formerfordernisse des nationalen Rechts seien nicht beachtet worden, sind bloß Ausfluss des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist. Eine solche Aufhebung könnte jedoch grundsätzlich zur Folge haben, dass der Beihilfeempfänger, der obsiegt hat, auf der Grundlage des nationalen Rechts die erneute Auszahlung des Betrags beanspruchen kann, der der bereits zurückgezahlten Beihilfe entspricht. Daher muss das nationale Recht über die erforderlichen Instrumente verfügen, um zu verhindern, dass die Aufhebung eines Rückforderungsbescheids automatisch zur sofortigen Rückzahlung des Betrags führt, den der Zahlungspflichtige entrichtet hat, um diesem Bescheid nachzukommen. Die zuständige Behörde muss den Formfehler, mit dem dieser Bescheid behaftet ist, somit beheben können, ohne die Beträge, die der Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe in Befolgung des Bescheids zurückgezahlt hat, auch nur vorläufig wieder an diesen auszahlen zu müssen.

(vgl. Randnrn. 20-21, 25-27, 33 und Tenor)

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