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Document 62008CJ0363

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Familienleistungen – Minderjähriges Kind, das zusammen mit einem Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt – Anderer Elternteil, der in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat arbeitet – Beibehaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu Lasten des die Leistung erbringenden Mitgliedstaats – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 73)

2. Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Familienleistungen – Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften – Arbeitnehmer mit Anspruch auf Familienbeihilfe in seinem Beschäftigungs‑ und Wohnmitgliedstaat – Ruhen des Anspruchs auf Familienbeihilfe im Wohn‑ und Beschäftigungsmitgliedstaat des früheren Ehegatten bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften des Wohmitgliedstaats vorgesehenen Betrags

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Art. 76)

Leitsätze

1. Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine geschiedene Person, die von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie gewohnt hat und in dem ihr früherer Ehegatte weiterhin lebt und arbeitet, Familienbeihilfe erhalten hat, für ihr Kind, sofern es als Familienangehöriger des früheren Ehegatten im Sinne von Art. 1 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung anerkannt ist, den Anspruch auf diese Beihilfe beibehält, obwohl sie diesen Staat verlässt, um sich mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in dem sie nicht berufstätig ist, und obwohl der frühere Ehegatte die betreffende Beihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte.

(vgl. Randnr. 32, Tenor 1)

2. Übt eine Person im Wohnmitgliedstaat eine Berufstätigkeit aus, die tatsächlich einen Anspruch auf Familienleistungen begründet, so ruht gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr früherer Ehegatte berufstätig ist, geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Betrags.

(vgl. Randnr. 38, Tenor 2)

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