EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62004CJ0470

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Bestimmungen des Vertrages – Geltungsbereich

(Artikel 43 EG)

2. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht

(Artikel 43 EG)

3. Gemeinschaftsrecht – Den Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch einen Mitgliedstaat

Leitsätze

1. Ein Gemeinschaftsangehöriger, der seit der Verlegung seines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat wohnt und sämtliche Anteile an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, kann sich auf Artikel 43 EG berufen.

(vgl. Randnr. 30, Tenor 1)

2. Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, ein System einzuführen, nach dem der latente Wertzuwachs von Gesellschaftsanteilen besteuert wird, wenn ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat wegzieht, das die Stundung dieser Steuer von der Leistung von Sicherheiten abhängig macht und das Wertminderungen, die möglicherweise nach der Verlegung des Wohnsitzes des Betroffenen eingetreten und nicht bereits im Aufnahmemitgliedstaat berücksichtigt worden sind, nicht vollständig berücksichtigt.

(vgl. Randnr. 55, Tenor 2)

3. Eine Beeinträchtigung aufgrund der Leistung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verlangten Sicherheit kann durch die bloße Freigabe dieser Sicherheit nicht rückwirkend beseitigt werden. Die Form des Aktes, auf dessen Grundlage die Sicherheit freigegeben worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Sieht der Mitgliedstaat die Zahlung von Verzugszinsen bei Freigabe einer unter Verletzung nationalen Rechts verlangten Sicherheit vor, werden diese Zinsen auch im Fall eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht geschuldet. Das vorlegende Gericht hat zudem entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien und unter Beachtung der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat für den Schaden haftet, der durch die Verpflichtung zur Leistung einer solchen Sicherheit entstanden ist.

(vgl. Randnr. 67, Tenor 3)

Top