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Document 62004CJ0077

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen — Zuständigkeit für Versicherungssachen — Zweck — Schutz der schwächeren Partei — Umfang — Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern — Ausschluss

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Titel II, 3. Abschnitt)

2. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen — Besondere Zuständigkeiten — Klage auf Gewährleistung — Anwendbarkeit auf eine Gewährleistungsklage, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird — Voraussetzung — Bestehen eines Zusammenhangs mit dem Hauptverfahren

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 6 Nr. 2)

Leitsätze

1. Eine Klage auf Gewährleistung zwischen Versicherern, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, fällt nicht unter die Bestimmungen über besondere Zuständigkeiten für Versicherungssachen im 3. Abschnitt von Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung.

Denn den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, liegt das Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist. Im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, ist jedoch ein besonderer Schutz nicht gerechtfertigt.

2. Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung ist auf eine Klage auf Gewährleistung, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, anwendbar, sofern zwischen dem Hauptprozess und der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht, der den Schluss zulässt, dass kein Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt.

Es obliegt dem nationalen Gericht, bei dem der Hauptprozess anhängig ist, das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die Gewährleistungsklage nicht nur darauf abzielt, den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen.

(vgl. Randnrn. 32, 36, Tenor 2)

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