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Document 62003CJ0403

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Unionsbürgerschaft – Bestimmungen des Vertrages – Sachlicher Anwendungsbereich – Ausschluss rein interner Sachverhalte – Nationale Steuerregelung, nach der erbrachte Unterhaltsleistungen von den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden können – Berücksichtigung der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen, die an einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Empfänger gezahlt werden – Kein rein interner Sachverhalt

(Artikel 17 EG)

2. Unionsbürgerschaft – Gleichbehandlung – Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Nationale Regelung, nach der erbrachte Unterhaltsleistungen zugunsten eines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Empfängers nur abzugsfähig sind, wenn sie im anderen Mitgliedstaat besteuert werden – Zulässigkeit

(Artikel 12 EG und 18 Absatz 1 EG)

Leitsätze

1. Die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen. Jedoch kann die Lage des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von dem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einem rein internen Sachverhalt gleichgestellt werden.

Berücksichtigt das nationale Steuerrecht eines Mitgliedstaats für die Frage, ob die von einem dort wohnenden Steuerpflichtigen erbrachten Unterhaltsleistungen an einen Empfänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat abzugsfähig sind, die steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen in dem Staat, in dem der Empfänger wohnt, so wirkt sich der Umstand, dass der Empfänger das Recht aus Artikel 18 EG auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat wahrgenommen hat, auf den Anspruch des Unterhalt zahlenden Steuerpflichtigen auf steuerlichen Abzug in dem Mitgliedstaat aus, in dem er selbst wohnt.

Ein solcher Sachverhalt kann daher nicht als ein rein interner Sachverhalt ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht angesehen werden.

(vgl. Randnrn. 20, 22, 24-25)

2. Die Artikel 12 Absatz 1 EG und 18 Absatz 1 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass ein in einem Mitgliedstaat wohnender Steuerpflichtiger nach dem nationalen Recht von seinen steuerpflichtigen Einkünften in diesem Mitgliedstaat nicht Unterhaltsleistungen an seinen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Unterhaltsleistungen steuerfrei sind, wohnenden früheren Ehegatten abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sein früherer Ehegatte in dem selben Mitgliedstaat wohnte wie er selbst.

Denn Artikel 12 EG erfasst nicht etwaige Ungleichbehandlungen, die sich für der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft unterliegende Personen oder Unternehmen aus Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, wenn diese für alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nach objektiven Kriterien und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten.

Im Übrigen garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger je nach Einzelfall Vor‑ oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben. Der gleiche Grundsatz gilt erst recht in einer Situation, in der der Betroffene sein Recht auf Freizügigkeit nicht selbst wahrgenommen hat, sondern rügt, er sei infolge der Übersiedlung seines früheren Ehegatten in einen anderen Mitgliedstaat diskriminierend behandelt worden.

(vgl. Randnrn. 34, 45-47 und Tenor)

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