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Document 62002CJ0130

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

2,2 GHT nicht überschreitet, in diese Unterposition durch die Verordnung Nr. 306/2001 — Begründetheit — Entsprechende Anwendbarkeit auf Mischungen, deren Anteil an Teeauszug leicht niedriger ist — (Verordnung Nr. 306/2001 der Kommission)

Leitsätze

Die Unterposition 2101 20 92 („Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate“) der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung Nr. 2031/2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, dass sie Erzeugnisse erfasst, die wie die in den Nummern 2 und 3 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 306/2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur beschriebenen Erzeugnisse einen geringen Anteil an Teeauszug haben (Waren, deren Anteil an Teeauszug 2,5 GHT bzw. 2,2 GHT nicht überschreitet).

Die von der Kommission in dieser Verordnung vorgenommene Einreihung ist entsprechend auf zwei Mischungen zur Herstellung von Getränken auf der Grundlage von Tee anwendbar, die beide aus 64 % Kristallzucker, 1,9 % Teeauszug und Wasser bestehen, wobei einer der beiden Mischungen 0,8 % Zitronensäure hinzugesetzt ist.

(vgl. Randnrn. 32, 38, Tenor 1-2)

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