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Document 62000CJ0438

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei

(Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei, Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich)

2. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Arbeitsbedingungen - Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens - Anwendungsbereich - Von einem Sportverband aufgestellte Regel, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegt - Einbeziehung

(Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei, Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich)

3. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Arbeitsbedingungen - Von einem Sportverband aufgestellte Regel, die die Teilnahme von Profispielern, die aus Drittstaaten kommen, an bestimmten Wettkämpfen begrenzt - Unzulässigkeit

(Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei, Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich)

Leitsätze

1. Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei, wonach den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt, hat unmittelbare Wirkung, so dass slowakische Staatsangehörige, die sich auf diese Bestimmung berufen, sie auch vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats geltend machen können.

( vgl. Randnr. 30 )

2. Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei gilt für eine von einem Sportverband aufgestellte Regel, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegt.

( vgl. Randnr. 37 )

3. Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei verbietet es, auf einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Mitgliedstaats aufgestellte Regel anzuwenden, wonach die Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten kommen, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

( vgl. Randnr. 58 und Tenor )

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