EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61989TJ0026(01)

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

5. November 1997

Rechtssache T-26/89 (125)

Henri de Compte

gegen

Europäisches Parlament

„Beamte — Wiederaufnahmeantrag — Zulässigkeit“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-847

Gegenstand:

Rechtsbehelf mit dem Ziel der Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89 (de Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781) abgeschlossenen Verfahrens

Ergebnis:

Abweisung

Zusammenfassung des Urteils

Gegen Herrn de Compte, einen in den Ruhestand versetzten ehemaligen Beamten des Europäischen Parlaments, wurde, als er dort als Rechnungsführer tätig war, ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Ergebnis, daß die Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 18. Januar 1988 als Strafe seine Rückstufung von der Besoldungsgruppe A 3 in die Besoldungsgruppe A 7 verfügte (Disziplinarentscheidung).

Das Gericht wies die von Herrn de Compte gegen die Disziplinarentscheidung erhobene Klage mit Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89 (de Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781) als unbegründet ab. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde mit Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-326/91P (de Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091) zurückgewiesen.

Mit Entscheidung vom 19. Dezember 1991 lehnte der Präsident des Parlaments es, ab, Herrn de Compte für das Haushaltsjahr 1982 Entlastung zu erteilen, soweit die Tätigkeiten mit der 1981 erfolgten Einziehung zweier auf die Midland Bank in London gezogener Schecks in Zusammenhang standen (die Abgeordnetenkasse betreffender Vorgang). Mit Urteil vom 14. Juni 1995 in der Rechtssache T-61/92 (de Compte/Parlament, Slg. ÖD 1995, II-449) wies das Gericht die von Herrn de Compte gegen diese Entscheidung erhobene Klage ab.

Am 28. Juni 1995 erstellte der Berichterstatter des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments, Herr Jean-Claude Pasty, den Entwurf eines Berichts, der für die Ausführung des Parlamentshaushalts im Haushaltsjahr 1993 die Erteilung der Entlastung vorsah. Herr Pasty erwähnte in diesem Entwurf den die Abgeordnetenkasse betreffenden Vorgang.

Mit Schreiben vom 16. August 1995 übermittelte ihm der Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen des Parlaments seine Stellungnahme zu dem Entwurf, insbesondere zu dem Abschnitt über den die Abgeordnetenkasse betreffenden Vorgang.

Herr Pasty antwortete auf diese Stellungnahme des Generaldirektors mit Schreiben vom 13. Februar 1996.

In der Zwischenzeit nahm der Ausschuß für Haushaltskontrolle in seiner Sitzung vom 26. September 1995 den Entwurf des Berichts an, mit dem für die Ausführung des Parlamentshaushalts im Haushaltsjahr 1993 die Entlastung erteilt wurde. Der Ausschuß nahm jedoch nicht den von Herrn Pasty formulierten Abschnitt des Entwurfs über den die Abgeordnetenkasse betreffenden Vorgang an. Dieser Abschnitt wurde daher durch eine Erklärung ersetzt, wonach „die zwischen der Kasse und der Rechnungsführung bestehende Differenz von 4136125 BFR (in bezug auf das Haushaltsjahr 1982) nach Erlaß der Entscheidung des Tribunal de commerce Luxembourg in der Rechtssache [...], Parlament gegen Royale Beige SA, ausgeglichen werden muß“. Das Plenum des Parlaments nahm den genannten Entwurf in der vom Ausschuß gebilligten Fassung am 12. Oktober 1995 an.

ZurZulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags

Aus Artikel 41 der Satzung (EG) des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, folgt, daß der Wiederaufnahmeantrag kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, mit dem die Rechtskraft eines endgültigen Urteils wegen der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage gestellt werden kann. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Umständen tatsächlicher Art voraus, die vor der Verkündung des Urteils eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlaßt hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (Randnr. 15).

Verweisung auf: Gerichtshof, 25. Januar 1992, Gill/Kommission, C-185/90 P-Rev., Slg. 1992, I-993, Randnr. 12; Gerichtshof. 16. Januar 1996. ISAE/VP und Interdata/Kommission, C-130/91 Rev. II, Slg. 1996, I-65, Randnr. 6

Nach dieser Rechtsprechung, den genannten Vorschriften und den Artikeln 125 und 126 der Verfahrensordnung muß das Gericht also die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 17. Oktober 1991 abgeschlossenen Verfahrens prüfen (Randnr. 16).

Gestützt auf das Schreiben von Herrn Pasty vom 13. Februar 1996 macht der Antragsteller zur Begründung seines Antrags mehrere angeblich neue Tatsachen geltend. Diese werden im folgenden nacheinander geprüft (Randnr. 17).

Zu der ersten Gruppe von Tatsachen, die der Antragsteller geltend macht, stellt das Gericht fest, daß es sich dabei um reine Behauptungen, einfache, unbelegte Vermutungen oder tatsächliche Angaben handelt, die nicht geeignet sind, das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Rechtsstreits zu veranlassen, oder aber entweder um Tatsachen, die dem Antragsteller nicht unbekannt waren, oder für deren Vorliegen er nicht, wie nach Artikel 126 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichts vorgeschrieben, Beweismittel benannt hat, oder die nicht so klar und deutlich gemäß Artikel 126 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung vorgebracht wurden, daß der Antragsgegner seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden kann (Randnrn. 18 bis 39).

Es ist nicht Sache des Gerichts, in den vom Antragsteller vorgelegten Schriftsätzen nach den angeblich neuen Tatsachen zu suchen (Randnr. 50).

Verweisung auf: Gericht, 29. November 1993, Koelmann/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21; Gericht, 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 106

Vor allem enthält das Schreiben von Herrn Pasty vom 13. Februar 1996 unter den Nummern 170 bis 180 nur die von Herrn Pasty vorgenommene persönliche Bewertung der tatsächlichen Vorgänge, die das Gericht zum einen zu der Schlußfolgerung geführt haben, daß die Annahme der Anstellungsbehörde, daß zwischen dem Auftreten eines Defizits von 4,1 Millionen BFR in der Abgeordnetenkasse und der Einziehung der beiden auf die Midland Bank gezogenen Schecks ein Zusammenhang bestand, in den aufeinanderfolgenden Stellungnahmen des Rechnungshofs und des Disziplinarrats eine Stütze findet, und zum anderen, daß es in der Disziplinarentscheidung zu Recht als erwiesen erachtet wurde, daß das Fehlen von Belegen mit der Einziehung der beiden Schecks im Zusammenhang steht (Urteil vom 17. Oktober 1991, Randnrn. 200 und 201) (Randnr. 40).

Aus der Rechtsprechung folgt nämlich, daß ein Urteil, das nach einem anderen Urteil ergeht und eine rechtliche Würdigung von Tatsachen enthält, die als neue Tatsachen bewertet werden könnten, keinesfalls selbst eine neue Tatsache darstellen kann. Diese Rechtsprechung gilt erst recht im vorliegenden Fall, so daß die bloßen, durch kein Beweismittel gestützten Bewertungen von Herrn Pasty nicht als neue Tatsachen im Sinne von Artikel 41 des Statuts angesehen werden können (Randnr. 41).

Verweisung auf: Gerichtshof, 19. März 1991, Ferrandi/Kommission, C-403/85 Rev., Sig. 1991, I-1215, Randnr. 13

Zu den anderen vom Antragsteller geltend gemachten Tatsachen stellt das Gericht fest, daß es sich dabei entweder um die Würdigung von Tatsachen handelt, die das Gericht bereits in seinem Urteil vom 17. Oktober 1991 geprüft hat, oder um Tatsachen, die dem Antragsteller schon vor Verkündung dieses Urteils bekannt waren (Randnrn. 42 bis 45).

Außerdem trägt der Antragsteller vor, am Tag seiner Versetzung sei kein Kassenoder Rechnungsabschluß vorgenommenen worden und es habe keine schriftliche Übergabe von ihm an seinen Nachfolger gegeben. Ferner sei der ihm vorgeworfene Fehlbetrag nicht protokolliert worden. Die Dienststellen des Parlaments hätten niemals anerkannt, daß über das Defizit in der Abgeordnetenkasse kein Protokoll erstellt worden sei (Randnr. 46).

Der Antragsteller kann im vorliegenden Verfahren die mit der erstgenannten Behauptung vorgetragenen Umstände tatsächlicher Art nicht zulässigerweise geltend machen, weil der Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag gestellt wurde, an dem er von diesen Umständen Kenntnis erlangt hat (Randnr. 47).

Die Behauptung, das Parlament habe kein Protokoll erstellt, um ein Defizit in der Abgeordnetenkasse im Jahr 1982 festzustellen, hat der Antragsteller selbst in Schreiben vom 13. Januar und vom 6. Juni 1995 an den Generalsekretär des Parlaments und an den Vorsitzenden des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Parlaments vorgetragen. Der Wiederaufnahmeantrag ist jedoch erst am 19. Juni 1996 gestellt worden, d. h. mehr als drei Monate nach Abfassung dieser Schreiben. Daraus folgt, daß der vorliegende Antrag nicht innerhalb der in Artikel 125 der Verfahrensordnung festgelegten Frist gestellt worden ist und daher nicht auf die Tatsache gestützt werden kann, daß das Parlament kein Protokoll erstellt hat (Randnr. 48).

Verweisung auf: Gericht, 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 22

Somit ergibt sich, daß der Antragsteller keine neuen, bereits vor Urteilsverkündung vorliegenden Umstände tatsächlicher Art nachgewiesen hat, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und ihm selbst bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlaßt hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (Randnr. 53).

Tenor:

Der Wiederaufnalimeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Top