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Document 62024TO0138

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2024.
Aylo Freesites LTD gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz – Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Sehr große Online-Plattformen – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung.
Rechtssache T-138/24 R.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:431

 Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2024 –
Aylo Freesites/Kommission

(Rechtssache T-138/24 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/2065 – Sehr große Online-Plattformen – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13, 15, 16, 91, 92, 105, 120)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der Klagegründe – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem die Klägerin als sehr große Online-Plattform im Sinne der Verordnung 2022/2065 benannt wird – Klagegründe, die sich auf die Vertraulichkeit von Informationen beziehen, die gemäß dieser Verordnung offengelegt werden – Auf den ersten Blick nicht jeglicher Grundlage entbehrende Klagegründe

(Art. 278 und 279 AEUV, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, 17 und 52 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4; Verordnung 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 33 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 1 und 2)

(vgl. Rn. 19, 34, 35, 42-48)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Lage, durch die die finanzielle Lebensfähigkeit der klagenden Gesellschaft bedroht sein könnte – Irreversible Veränderung der Marktanteile – Beurteilung in Bezug auf die Größe des Unternehmens und die Lage des Konzerns, zu dem es gehört

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 49, 67-70)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden aufgrund der Veröffentlichung von Informationen, die vertraulich sein sollen – Voraussetzungen

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 81, 83)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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