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Document 62022TJ0248

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. September 2023.
    Alexey Mordashov gegen Rat der Europäischen Union.
    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Organisationen und Einrichtungen und Belassung seines Namens auf diesen Listen – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g des Beschlusses 2014/145/GASP – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Recht auf Eigentum.
    Rechtssache T-248/22.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:573

     Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. September 2023 –
    Mordashov/Rat

    (Rechtssache T‑248/22) ( 1 )

    „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Organisationen und Einrichtungen und Belassung seines Namens auf diesen Listen – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g des Beschlusses 2014/145/GASP – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Recht auf Eigentum“

    1. 

    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern führender Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, und mit diesen in Verbindung stehender Personen – Pflicht, in der Begründung die besonderen und konkreten Gründe zur Rechtfertigung dieser Maßnahme anzugeben – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

    (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336 und 2022/1529 des Rates)

    (vgl. Rn. 42-47, 50-54)

    2. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Keine neuen Gründe – Verpflichtung des Rates, dem Betroffenen die neuen Umstände mitzuteilen, die bei der regelmäßigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen berücksichtigt wurden – Mitteilung der neuen Umstände an die betroffene Person zwecks Stellungnahme

    (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337, [GASP] 2022/1530 und [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336 und 2022/1529 des Rates)

    (vgl. Rn. 63)

    3. 

    Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Recht auf Anhörung – Verpflichtung der Organe, den Standpunkt der Beteiligten zu übernehmen – Fehlen – Verpflichtung zur Beantwortung sämtlicher Argumente der Beteiligten – Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 64-67)

    4. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern führender Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, und mit diesen in Verbindung stehender Personen – Verteidigungsrechte – Folgebeschluss, mit dem der Name des Klägers in der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde – Keine neuen Gründe – Keine neuen belastenden Umstände – Mitteilung der belastenden Umstände – Fehlen – Verletzung des Anhörungsrechts – Fehlen

    (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337, [GASP] 2022/1530 und [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336, 2022/1529 und 2023/571 des Rates)

    (vgl. Rn. 68-70)

    5. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Mitteilung der belastenden Umstände – Neue Gründe – Mitteilung der neuen Umstände an die betroffene Person zwecks Stellungnahme – Verletzung des Anhörungsrechts – Fehlen

    (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337, [GASP] 2022/1530 und [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336, 2022/1529 und 2023/571 des Rates)

    (vgl. Rn. 72-74)

    6. 

    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Aufnahme in die Listen aufgrund eines Bündels genauer, konkreter und übereinstimmender Indizien

    (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337, [GASP] 2022/1530 und [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336, 2022/1529 und 2023/571 des Rates)

    (vgl. Rn. 81-84)

    7. 

    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Umfang des Ermessens der betreffenden zuständigen Behörde – Verwertbarkeit der für eine vorausgegangene Aufnahme in die Liste beigebrachten Beweise, sofern sich die Gründe, die Situation des Klägers und die Lage in der Ukraine nicht geändert haben

    (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337, [GASP] 2022/1530 und [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336, 2022/1529 und 2023/571 des Rates)

    (vgl. Rn. 86, 87, 99-102)

    8. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Personen, die russische Entscheidungsträger materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen Entscheidungsträgern profitieren – Begriff – Erfordernis einer Verbindung zwischen dieser Unterstützung oder dem erlangten Vorteil und der Annexion der Krim oder der Destabilisierung der Ukraine – Fehlen

    (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung, Art. 2 Abs.1 Buchst. d; Verordnungen Nr. 269/2014, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, 2022/336 und 2022/1529 des Rates)

    (vgl. Rn. 91)

    9. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Einfrieren der Gelder von Personen, die russische Entscheidungsträger materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen Entscheidungsträgern profitieren – Begriffe – Beurteilungsfehler – Fehlen

    (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung, Art. 2 Abs.1 Buchst. d; Verordnung Nr. 269/2014, 2022/336 und 2022/1529 des Rates)

    (vgl. Rn. 94, 107-111, 113, 114, 119-121)

    10. 

    Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die russische Entscheidungsträger materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen Entscheidungsträgern profitieren – Umfang der Kontrolle – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen

    (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung; Verordnungen Nr. 269/2014, 2022/336 und 2022/1529 des Rates)

    (vgl. Rn. 97, 98)

    11. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, und mit diesen in Verbindung stehende Personen – Begriff – Erfordernis, enge Verbindungen oder ein Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit zwischen der von den Maßnahmen betroffenen Person und der russischen Regierung oder ihren Handlungen nachzuweisen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben – Fehlen

    (Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337 und [GASP] 2022/1530 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1; Verordnungen des Rates Nr. 269/2014, Art. 3 Abs. 1, 2022/336 und 2022/1529)

    (vgl. Rn. 125-128)

    12. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern führender Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, und mit diesen in Verbindung stehender Personen – Beurteilungsfehler – Fehlen

    (Beschluss 2014/145/GASP in der durch den Beschluss [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnung des Rates Nr. 269/2014 und 2023/571)

    (vgl. Rn. 131-134; 138-141)

    13. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine – Einschränkung des Eigentumsrechts – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 und 52 Abs. 1; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337, [GASP] 2022/1530 und [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnungen des Rates Nr. 269/2014, 2022/336, 2022/1529 und 2023/571)

    (vgl. Rn. 152-170)

    14. 

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern führender Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, und mit diesen in Verbindung stehender Personen – Nichterlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern durch den Rat gegenüber anderen Personen, die sich in der gleichen Situation befinden – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

    Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch die Beschlüsse [GASP] 2022/337, [GASP] 2022/1530 und [GASP] 2023/572 geänderten Fassung; Verordnungen des Rates Nr. 269/2014, 2022/336, 2022/1529 und 2023/571)

    (vgl. Rn. 169)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Herr A. Mordashov trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 244 vom 27.6.2022.

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