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Document 62020CJ0092

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Februar 2021.
    Rottendorf Pharma GmbH gegen Hauptzollamt Bielefeld.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich – Erstattung rechtmäßig erhobener Zölle – Besonderer Fall – Erteilung einer Bewilligung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Ungültigerklärung der Bewilligung und Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr – Wiederausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union – Unterlassung der Gestellung der Waren.
    Rechtssache C-92/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:90

     Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. Februar 2021 –
    Rottendorf Pharma

    (Rechtssache C‑92/20) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich – Erstattung rechtmäßig erhobener Zölle – Besonderer Fall – Erteilung einer Bewilligung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Ungültigerklärung der Bewilligung und Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr – Wiederausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union – Unterlassung der Gestellung der Waren“

    1. 

    Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Mit Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften eingeführte Billigkeitsklausel – Voraussetzungen – Vorliegen eines besonderen Falles – Nichtvorliegen von Umständen, die auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind – Kumulativer Charakter

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239)

    (vgl. Rn. 27 und Tenor)

    2. 

    Eigenmittel der Europäischen Union – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Mit Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften eingeführte Billigkeitsklausel – Voraussetzungen – Vorliegen eines besonderen Falles – Begriff – Wiederausfuhr der Waren in einen Drittstaat, ohne in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union zu gelangen – Ausschluss – Besteuerung aufgrund eines Fehlers, der mit den Informationen im Datenverarbeitungssystem des Wirtschaftsteilnehmers zusammenhängt, der die in der Bewilligung stehenden Voraussetzungen nicht berücksichtigt hat – Keine Auswirkungen

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 239)

    (vgl. Rn. 30, 32-38 und Tenor)

    Tenor

    Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass zum einen ein Wirtschaftsteilnehmer die Erstattung von ihm entrichteter Zölle nur dann beantragen kann, wenn bei ihm ein besonderer Fall gegeben ist und seinerseits keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegt, und zum anderen die Tatsache, dass die betreffenden Waren in einen Drittstaat wieder ausgeführt worden sind, ohne in den Wirtschaftskreislauf der Union zu gelangen, nicht genügt, um nachzuweisen, dass bei diesem Wirtschaftsteilnehmer ein besonderer Fall vorlag. Gleiches gilt, wenn das der Erhebung der betreffenden Zölle zugrunde liegende Verhalten durch einen Fehler verursacht worden ist, der mit den im Datenverarbeitungssystem des Wirtschaftsteilnehmers verfügbaren Informationen zusammenhängt, sofern dieser Fehler hätte vermieden werden können, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die in der ihm erteilten Bewilligung angeführten Voraussetzungen berücksichtigt hätte.


    ( 1 ) ABl. C 201 vom 15.6.2020.

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